Satzung der Heinrich-Böll-Stiftung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Zusammensetzung und Arbeit der Organe
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
§ 8 Aufsichtsrat
§ 9 Fachbeiräte und Fachkommissionen
§ 10 Frauenrat
§ 11 Landesstiftungen, Institut und Akademie
§ 12 Freundinnen und Freunde
§ 13 Rechenschaft und Prüfung
§ 14 Satzungsänderung
§ 15 Vereinsauflösung
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Vorrangiger Gegenstand der Stiftung ist die politische Bildungsarbeit im In- und Ausland zur Förderung der demokratischen Willensbildung, des gesellschaftspolitischen Engagements und der Völkerverständigung. Darüber hinaus fördert sie Kunst und Kultur sowie Wissenschaft und Forschung und die Entwicklungszusammenarbeit.(2) Dabei orientiert sie sich an den politischen Grundwerten Ökologie, Demokratie, Solidarität und Gewaltfreiheit. Sie arbeitet als föderale Bundesstiftung in rechtlicher Selbständigkeit und geistiger Offenheit.
(3) Ein besonderes Anliegen ist ihr die Verwirklichung von Geschlechterdemokratie als ein von Abhängigkeit und Dominanz freies Verhältnis der Geschlechter. Diese Gemeinschaftsaufgabe ist sowohl für die interne Zusammenarbeit als auch für die öffentliche Tätigkeit aller Bereiche ein maßgebliches Leitbild.
(4) Die Stiftung ermutigt und unterstützt im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Zwecke Gruppen und Einzelpersonen, die ihre Verantwortung wahrnehmen, die Welt friedlicher zu gestalten, die natürliche Umwelt zu bewahren und den Menschenrechten weltweit zur Anerkennung zu verhelfen. Das Begreifen der Ursachen, der Wirklichkeit und der Folgen zweier totalitärer Regime in Deutschland und das Wachhalten der Erinnerung daran, ist ein wichtiges Ziel ihrer Tätigkeit.
(5) Die Bildungsarbeit der Stiftung fördert die wechselseitige Achtung von Menschen verschiedener Herkunft, kultureller und geschlechtlicher Identität und politischer Meinung sowie die politische und kulturelle Gleichstellung von Migrantinnen und Migranten.
(6) Weltweit soll durch die politische Bildungsarbeit der Stiftung sexueller Diskriminierung von Schwulen und Lesben entgegengewirkt werden. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf Angeboten politischer Bildung für Jugendliche und der Unterstützung von Jugendlichen-Initiativen. In der Entwicklung neuer Strategien und Akzente für die Bildungsarbeit für Jugendliche sollen junge Menschen beteiligt werden.
(7) Die Stiftung fördert entsprechend der mit dem Namen Heinrich Böll verbundenen Tradition Kunst und Kultur einschließlich Literaturforschung als Element ihrer politischen Bildungsarbeit und als Ausdrucksform gesellschaftlicher Selbstverständigung.
(8) Darüber hinaus verfolgt die Stiftung den Zweck, zur Verwirklichung ihrer Satzungsziele auf der Ebene der Bundesländer für anerkannte Landesstiftungen nach § 11a der Satzung Haushaltsmittel des Bundes einzusetzen.
(9) Die Stiftung ist auch in ihrer internen Organisation den genannten Prinzipien verpflichtet und fördert durch entsprechende Maßnahmen die Selbstorganisation und Eigenverantwortung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. In dieser „lernenden Organisation" ist Offenheit für und Öffnung in die Gesellschaft eine Grundvoraussetzung der Arbeit.
(10) Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke
· bietet die Stiftung ein allgemein zugängliches Bildungs- und Weiterbildungsangebot an, das der demokratischen Willensbildung dient und eine Vielfalt von Bildungsformen (z.B. Tagungen, Seminare, Kongresse, Publikationen, Studien, Vorträge, Exkursionen) berücksichtigt;
· fördert die Stiftung begabte und nach ihrer Persönlichkeit geeignete Student/inn/en, Künstler/innen und Wissenschaftler/innen aller Fachrichtungen und aller Nationalitäten, die sich den Satzungszielen des Vereins verpflichtet fühlen und sich aktiv gesellschaftspolitisch engagieren; diese Förderung kann sich sowohl auf die wissenschaftliche und künstlerische Ausbildung beziehen wie auf konkrete Arbeitsvorhaben und Projekte, die den Stiftungszwecken entsprechen;
· betreibt die Stiftung Forschung und deren Förderung, insbesondere durch die Vergabe von Stipendien und Gutachten sowie durch Veranstaltungen und Publikationen, beispielsweise in den Bereichen der Ökologie, Demokratisierung, Völkerverständigung, Geschlechterdemokratie, Entwicklungszusammenarbeit, Kunst und Literatur und stellt die Ergebnisse der Öffentlichkeit zur Verfügung.
· fördert die Stiftung die internationale Verständigung durch Auslandsseminare, Auslandsstudien sowie durch Einrichtung von Auslandsbüros;
· fördert die Stiftung die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern, insbesondere durch die gesellschaftspolitische Bildungsarbeit und durch die Förderung von Projekten zum Beispiel in den Bereichen der Ökologie, Demokratisierung, Völkerverständigung und Geschlechterdemokratie (Gleichberechtigung von Mann und Frau).
· kooperiert die Stiftung mit den ihr verbundenen Landesstiftungen und stellt ihnen für ihre dezentrale politische Bildungsarbeit Globalmittel zu Verfügung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Heinrich-Böll-Stiftung ist aus den als gemeinnützig anerkannten Bildungsvereinigungen Heinrich-Böll-Stiftung e.V. (Köln), Frauen-Anstiftung e.V. (Hamburg) und Buntstift e.V. (Göttingen) hervorgegangen und führt deren Tätigkeit fort. Die Stiftung verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 - 68 der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nicht an eine Partei oder eine ihrer Untergliederungen weitergegeben werden.
(4) Die Stiftung verpflichtet sich, den eigenen Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, alle Mittel sparsam und wirtschaftlich zu verwenden sowie jährlich einen Bericht über die Verwendung mit Einnahmen- und Ausgabenrechnung und Stellenentwicklung zu veröffentlichen.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können nur natürliche volljährige Personen werden. ArbeitnehmerInnen des Vereins, von Landesstiftungen im Sinne § 11 a oder Personen, die in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zum Verein stehen, können nicht Mitglied des Vereins oder eines seiner Organe sein. Über die Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung durch Wahl.(2) Die Zahl der Mitglieder ist auf 49 begrenzt. Die Wahlperiode für die Mitgliedschaft beträgt vier Jahre; einmalige Wiederwahl ist möglich.
(3) Die Mitglieder werden als Einzelpersonen aufgrund von Wahlvorschlägen aus
a) der Bundespartei und der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen,
b) aus jeder Landesstiftung,
c) den Freundinnen und Freunde der Heinrich-Böll-Stiftung
durch die Mitgliederversammlung gewählt.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Interessen der Stiftung verstoßen hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Antrag auf Ausschluss kann vom Vorstand oder von einem Viertel der Mitgliederversammlung gestellt werden. Vor der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über den Antrag ist dem Mitglied binnen angemessener Frist Gelegenheit zu schriftlicher oder mündlicher Stellungnahme gegenüber der Mitgliederversammlung zu geben.
(6) Sämtliche Bestimmungen über die Beschränkungen der Mitgliedschaft treten erst nach Abschluss der erforderlichen Nach- und Neuwahlen der Mitglieder, jedoch spätestens zum 1.1.1997 in Kraft.
§ 5 Zusammensetzung und Arbeit der Organe
(1) Organe des Vereins sind:a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Aufsichtsrat
d) der Frauenrat
(2) Für die Organe und Gremien der Stiftung gilt eine Quotierung von mindestens 50 Prozent für Frauen auf allen Arbeitsebenen sowie zehn Prozent für Migrantinnen oder Migranten. Für den Bereich der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt dies als Zielvorgabe, deren Umsetzung eine Betriebsvereinbarung regelt.
(3) Soweit diese Satzung für Organe eine begrenzte Wiederwahlmöglichkeit vorsieht, kann für das Amt nach Ablauf einer Zwischenwahlperiode erneut kandidiert werden. Die Zählung der ausgeübten Amtsperioden beginnt von neuem. Für die Aufnahme von Mitgliedern gilt dies sinngemäß.
(4) Für alle Organe ist die jeweilige Geschäftsordnung verbindlich. Die Organe und ihre Mitglieder sind zur Zusammenarbeit bei der Verwirklichung der Stiftungszwecke verpflichtet.
(5) Für alle Organe mit Ausnahme von Vorstand und Aufsichtsrat haben haupt- und nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kein passives Wahlrecht. Das Nähere regelt die jeweilige Geschäftsordnung.
(6) Den Organen dürfen nur Personen angehören, die Freundinnen und Freunde der Heinrich-Böll-Stiftung sind und wenigstens den jeweiligen Mindestbeitrag bezahlen.
(7) Allen Organen dürfen nur bis zu einem viertel Personen angehören, die auf Landes- oder Bundesebene ein Parteiamt innehaben oder die in Landes-, Bundes- oder Europaparlament ein Mandat ausüben. Vorstandsmitglieder dürfen kein Parteiamt oder Mandat auf den vorab bezeichneten Ebenen haben.
(8) Vorstand und Frauenrat geben sich Geschäftsordnungen. Sie bedürfen der Genehmigung durch den Aufsichtsrat. Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats, des Vorstandes und des Frauenrates werden der MV vorgelegt.
(9) Mitglieder von Organen, die nicht hauptamtlich tätig sind, können für ihre Tätigkeit eine angemessene pauschale Vergütung erhalten und haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Über eine pauschale Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung.
(10) Der Verein haftet seinen Mitgliedern für Schäden, die ein Organ oder ein Organmitglied in Ausübung seines Amtes verursacht hat, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns.
(11) Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrates und des Frauenrates haften dem Verein nicht für Schäden aus leicht fahrlässigem Verhalten bei ihrer Tätigkeit in Ausübung ihres Amtes.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussfassungsorgan der Stiftung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:a) Aufnahme von Mitgliedern
b) Wahl und Entlastung des Vorstandes
c) Wahl ihrer Mitglieder für den Aufsichtsrat
d) Genehmigung der Geschäftsordnungen der anderen Organe des Vereins
e) Verabschiedung des Haushalts
f) Feststellung des Jahresabschlusses
g) Bestellung der RechnungsprüferInnen
h) Einrichtung von Fachbeiräten und Fachkommissionen
i) Anerkennung der Landesstiftungen
(2) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus je vier Personen gemäß §4, Abs. 3 a), sechzehn Personen gemäß §4, Abs. 3 b) – eine Person je Landesstiftung – und 25 weiteren Personen gemäß §4, Abs. 3c). Der Wahlvorschlag für jede der gemäß §4 Abs. 3c vorzuschlagenden Personen bedarf der Unterstützung von mindestens zehn Mitgliedern der Freundinnen und Freunde der Heinrich-Böll-Stiftung. Wahlvorschläge haben schriftlich zu erfolgen.
Es sollen jeweils mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden Personen vorgeschlagen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen; der Termin soll den Mitgliedern in der Regel acht Wochen vorher bekannt gegeben werden. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder oder der Vorstand oder der Aufsichtsrat oder der Frauenrat oder mindestens drei Fachbeiräte dies verlangen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen trifft.
(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied einzeln Antragsrecht. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich. Die Hauptamtlichen und die gewählten Vertreter/innen der Stipendiat/inn/en haben Rede- und Antragsrecht. Tagt die Mitgliederversammlung nichtöffentlich, ist den Hauptamtlichen und den gewählten Vertreter/nne/n der Stipendiat/inn/en vor Beginn der nichtöffentlichen Sitzung Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Stellung von Anträgen zu geben. Die in den Aufsichtsrat gewählten Mitarbeiter/innen haben auch in nichtöffentlichen Sitzungen der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht.
(6) Ein Beschluss der Mitgliederversammlung, der gegen die Mehrheit der anwesenden Frauen gefasst worden ist, ist bis zur nächsten Mitgliederversammlung auszusetzen, wenn mindestens die Hälfte der Frauen der Mitgliederversammlung anwesend ist und dies mit Mehrheit beschließt (aufschiebendes Veto). Die Abstimmung erfolgt auf Antrag von mindestens zwei der anwesenden Frauen der Mitgliederversammlung.
(7) Die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgt durch Protokolle der jeweiligen Sitzungen. Die Protokolle werden von der Gesprächsleitung sowie der Protokollführung unterzeichnet.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand ist hauptamtlich tätig und umfasst bis zu drei Personen. Für Vorstandsmitglieder können Teilzeitregelungen getroffen werden. Der Vorstand ist im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung für die Verwirklichung der Ziele der Stiftung verantwortlich. Er ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die Verwendung des Stiftungsvermögens und der Stiftung von dritter Seite zufließenden Vermögenswerten durch die Stiftung und ihre Einrichtungen zweckentsprechend und wirtschaftlich erfolgt. Er ist Vorgesetzter der Mitarbeiter/innen. Er fördert die Zusammenarbeit zwischen den Organen des Vereins und bemüht sich um die Beilegung von Konflikten zwischen ihnen. In einem mehrköpfigen Vorstand vertreten zwei Mitglieder des Vorstandes die Stiftung gemeinschaftlich gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.(2) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin bestellen. Die Geschäftsführer/in nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.
(3) Die Aufgabenbereiche „Geschlechterdemokratie“, „Förderung von Migrant/inn/en“ entsprechend §2, Abs. 5 der Satzung, „Zusammenarbeit mit der Erbengemeinschaft Heinrich Böll“ sowie „konzeptionelle Entwicklung“ und „Organisationsentwicklung“ sind besondere Vorstandsaufgaben.
(4) Jedes Mitglied des Vorstandes wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Vorschlagsrecht steht dem Aufsichtsrat zu. Mitglieder der Mitgliederversammlung können Vorschläge für die vom Aufsichtsrat zu erstellende Liste einreichen. Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im Amt.
(5) Jedes Vorstandsmitglied hat in der Mitgliederversammlung ein eigenes Rede- und Antragsrecht.
§ 8 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat führt die Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstandes.(2) Der Aufsichtsrat besteht aus neun Personen, die für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Von den Mitgliedern des Aufsichtsrates wählen: die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen sieben, die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zwei Personen. Dem Aufsichtsrat muss je ein Mitglied der nach §4 Abs. 3 a) gewählten Mitglieder angehören.
§ 9 Fachbeiräte und Fachkommissionen
(1) Fachbeiräte beraten die Stiftung bei der Verwirklichung der satzungsmäßigen Aufgaben und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Fachkommissionen sind konzeptionell arbeitende Arbeitsgremien im Rahmen der politischen Bildungsarbeit der Stiftung.(2) Die Fachbeiräte werden auf drei Jahre bestimmt. Sie berichten der Mitgliederversammlung jährlich über ihre Arbeit. Mitglieder eines Fachbeirates sollen nur einem Gremium und nicht dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat angehören.
(3) Soweit die Mitgliederversammlung nicht anders entscheidet, beschließt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat über die Mitglieder einer Fachkommission. Die Mitglieder der Fachbeiräte werden vom Aufsichtsrat berufen. Vor der Berufung ist den Mitgliedern der Mitgliederversammlung Gelegenheit zu geben, Personalvorschläge beim Aufsichtsrat einzubringen.
§ 10 Frauenrat
(1) Zur Unterstützung frauenpolitischer Ziele der Stiftung nach § 2 der Satzung und zur Umsetzung der Gemeinschaftsaufgabe Geschlechterdemokratie nach innen und außen wird der Frauenrat eingesetzt, der mit dem Koordinationsbereich der Gemeinschaftsaufgabe eng verknüpft ist.Der Frauenrat berät und beschließt in diesem Sinne über
- Schwerpunktprogramme
- Kriterien und Richtlinien für Projektarbeit und
- in finanzieller oder politischer Hinsicht herausragende Projekte.
Als qualifizierte Empfehlungen müssen die Frauenratsentscheidungen vom Vorstand berücksichtigt werden. Im Falle von Dissens muss der Vorstand seine Position gegenüber dem Frauenrat begründen und diskutieren, bevor er eine endgültige Entscheidung trifft.
(2) Der Frauenrat wird von der Mitgliederversammlung gewählt und ist ihr gegenüber rechenschaftspflichtig. Vorschlagsrecht haben Mitglieder der Mitgliederversammlung, die gewählten Vertreterinnen der StipendiatInnen und die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen der Stiftung.
(3) Der Frauenrat setzt sich zusammen aus mindestens sieben und höchstens zehn Frauen.
(4) Die Amtszeit beträgt vier Jahre; einmalige Wiederwahl ist möglich.
(5) Der Frauenrat hat ein Antragsrecht auf der Mitgliederversammlung.
§ 11 Landesstiftungen, Institut und Akademie
§ 11a Landesstiftungen(1) Die Landesstiftungen fördern die Ziele der Stiftung auf der Ebene der Bundesländer. Sie sind ein konstituierendes Element der föderalen Bundesstiftung und beteiligen sich an der Konzeptentwicklung und an der Verwirklichung der Satzungszwecke der Bundesstiftung.
(2) In jedem Bundesland kann es nur eine Landesstiftung der Heinrich-Böll-Stiftung geben. Voraussetzung für die Anerkennung durch die Bundesstiftung ist, dass eine Landesstiftung die Satzungszwecke der Heinrich-Böll-Stiftung anerkennt und der jeweilige Landesverband von Bündnis 90/Die Grünen sich für die Kooperation zwischen Landes- und Bundesstiftung ausspricht.
(3) Die Landesstiftungen bestehen rechtlich als eigenständige Vereine oder Stiftungen. Als Teil des Anerkennungsverfahrens werden Ziele, Art und Umfang der Zusammenarbeit zwischen der Stiftung und jeder Landesstiftung verbindlich in einem Kooperationsabkommen festgelegt. Die Satzungen der Landesstiftungen müssen insbesondere folgenden Satzungsparagraphen der Bundesstiftung sinngemäß entsprechen: § 2 Stiftungs-Zwecke, § 3 Gemeinnützigkeit, § 5, Abs. 2 Frauenquote, § 5, Abs. 7 FunktionsträgerInnenbeschränkung. Als Teil ihres jeweiligen offiziellen Namens führen die anerkannten Landesstiftungen den Namen der Stiftung.
(4) Zur Gewährleistung einer föderal strukturierten politischen Bildungsarbeit im Inland stellt die Stiftung den Landesstiftungen Globalmittel zur Verfügung. Hierbei ist eine die Arbeitsfähigkeit gewährleistende Mindestausstattung zu garantieren, welche die Größe und Bevölkerungszahl des Bundeslandes und Landesmittel berücksichtigt. Eine entsprechende Mittelzuweisung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist Teil der Finanzordnung. Die Landesstiftungen haben die Pflicht, vor Aufstellung des Haushaltsplans der Stiftung ihre Haushalts- und Stellenpläne offenzulegen.
(5) Anerkannte Landesstiftungen können sich für ihre Projektarbeit um weitere Globalmittel der Stiftung bewerben. Ebenso können sich die Landesstiftungen an bundesweiten und internationalen Projekten der Stiftung beteiligen oder sie in ihrem Namen durchführen. Dafür werden zusätzlich Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt.
(6) Die Landesstiftungen müssen im Verhältnis zu ihrer Größe angemessene finanzielle und personelle Ressourcen für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe Geschlechterdemokratie einsetzen. Sind dafür auf Landesebene nicht ausreichende Mittel vorhanden, sollen zusätzliche Mittel von der Bundesebene zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere ostdeutschen Landesstiftungen soll die Einrichtung von Frauenreferaten ermöglicht werden.
§ 11b Gunda-Werner-Institut
(1) Das Gunda-Werner-Institut trägt auf der Grundlage feministischer und geschlechterdemokratischer Erkenntnisse in emanzipativer Absicht zur politischen Bildungs- und Beratungsarbeit der Stiftung bei. Ziel der Arbeit ist es insbesondere, Herrschaftsstrukturen und Dominanzverhältnisse zwischen den Geschlechtern zu reflektieren und gesellschaftliche Emanzipation und Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen der Gesellschaft zu unterstützen und voranzutreiben.
(2) Das Gunda-Werner-Institut arbeitet als eigener Bestandteil der Bundesstiftung an der Umsetzung der Stiftungsziele mit. Zur Gewährleistung einer professionell strukturierten Arbeit werden dem Institut in ausreichendem Maße Globalmittel zur Verfügung gestellt.
(3) Näheres regelt ein Statut, das von der Mitgliederversammlung verabschiedet wird.
§ 11c Akademie
(1) Die Grüne Akademie ist eine Denkwerkstatt zu politischen und kulturellen Fragen der Zeit. Sie setzt sich aus einer im Statut der Akademie festgelegten Anzahl ehrenamtlicher Mitglieder zusammen. Ziel der Akademie ist es, eine interdisziplinär angelegte Diskussion zu solchen Schlüsselfragen zu organisieren und - integriert in die Arbeit der hbs - den Dialog zwischen Politik und Wissenschaft zu befördern.
(2) Zur Gewährleistung einer professionell strukturierten Arbeit werden der Grünen Akademie in ausreichendem Maße Globalmittel zur Verfügung gestellt. Eine entsprechende Mittelzuweisung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist Teil der Finanzordnung. Im Rahmen von internationalen Projekten können auch Auslandsmittel beantragt werden.
(3) Die Grüne Akademie arbeitet als eigenes, in hohem Maße von ehrenamtlichem Engagement getragenes Projekt der Bundesstiftung an der Umsetzung der Stiftungsziele. Die Arbeit der Akademie wird von einem Akademie-Vorstand geleitet, dem mindestens ein Mitglied des hbs-Vorstandes angehören muss. Näheres regelt das Statut der Grünen Akademie.
§ 12 Freundinnen und Freunde der Heinrich-Böll-Stiftung
(1) Natürliche und juristische Personen sowie Initiativgruppen, die die Zielsetzung der Stiftung gemäß § 2 unterstützen, dies schriftlich erklären und den Mindestförderbeitrag bezahlen, sind Freundinnen und Freunde der Heinrich-Böll-Stiftung. Die Gesamtheit bilden die Freundinnen und Freunde der Heinrich-Böll-Stiftung.(2) Die Freundinnen und Freunde der Heinrich-Böll-Stiftung werden über die Veranstaltungen und Aktivitäten der Stiftung informiert und haben grundsätzlich freien Zutritt zur Mitgliederversammlung.
(3) Durch seine Präsenz in der Mitgliederversammlung der Stiftung nehmen die Freundinnen und Freunde der Heinrich-Böll-Stiftung direkten Einfluss auf die Stiftungsentwicklung. Auf Antrag von zehn Prozent der Freundinnen und Freunde der Heinrich-Böll-Stiftung muss eine Versammlung der Freundinnen und Freunde der Heinrich-Böll-Stiftung einberufen werden.
§ 13 Rechenschaft und Prüfung
(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht für das jeweilige Vorjahr innerhalb gesetzlicher, zuwendungsrechtlicher und von der Mitgliederversammlung beschlossener Fristen aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die hierzu erforderlichen Berichte sind dem Vorstand rechtzeitig zuzuleiten. Das Nähere regelt die jeweilige Geschäftsordnung.(2) Der Jahresabschluss wird rechtzeitig vor der beschlussfassenden Mitgliederversammlung von mindestens zwei unabhängigen Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern geprüft und nach der Annahme durch die Mitgliederversammlung veröffentlicht. Mitglieder, die keinem weiteren Organ der Stiftung angehören, können von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren zu Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern bestellt werden; die Bestellung kann einmal um weitere drei Jahre verlängert werden. Die Mitgliederversammlung kann die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer einzeln oder gemeinsam mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder vorzeitig abberufen.
§ 14 Satzungsänderungen
(1) Die Mitgliederversammlung kann Änderungen der Vereinssatzung oder der Vereinszwecke beschließen, wenn sie mit entsprechender Tagesordnung gemäß § 6, Abs. 3 und mit schriftlicher Begründung eines solchen Antrages eingeladen wurde.(2) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung, mindestens jedoch der einfachen Mehrheit aller Mitglieder der Mitgliederversammlung. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder erforderlich.
(3) Redaktionelle Änderungen der Satzung werden dem Vorstand und dem Aufsichtsrat übertragen. Hierbei ist Einstimmigkeit des ändernden Beschlusses im Vorstand erforderlich.
§ 15 Vereinsauflösung
(1) Die Mitgliederversammlung kann über die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder beschließen, wenn sie mit entsprechender Tagesordnung gemäß § 6, Abs. 3 und schriftlicher Begründung eines solchen Antrages eingeladen wurde.
(2) Findet ein Antrag auf Auflösung des Vereins die erforderliche Mehrheit, so übernimmt die Ausführung und Abwicklung des Beschlusses der zuletzt amtierende Vorstand.
(3) Entsprechend der Zielsetzung des § 2 der Satzung fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung
- für die politische Bildungsarbeit im In- und Ausland zur Förderung der demokratischen Willensbildung, des gesellschaftspolitischen Engagements und der Völkerverständigung und/ oder
- für die Förderung der Kunst und Kultur sowie Wissenschaft und Forschung und/ oder
- die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
Beschlossen im Mai 2012
Ralf Fücks, Barbara Unmüßig
Vorstand der Heinrich-Böll-Stiftung

