Tanja Dickels, Universität zu Köln

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Die gerichtliche Vollzugskontrolle staatlicher Treibhausgasminderungsmaßnahmen

Seit Beginn der Industrialisierung hat sich das Klima um etwa 1°C erwärmt. Obwohl sich die Staaten mit dem Pariser Abkommen darauf geeinigt haben, die Erderwärmung durch die Festlegung und Umsetzung nationaler Klimaschutzbeiträge bis 2050 deutlich unter 2°C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu halten, bestenfalls sogar auf 1,5°C zu begrenzen, wird dieses Ziel aller Voraussicht nach verfehlt. Zum einen sind die Beiträge nicht ambitioniert genug getroffen, zum anderen nur unzureichend umgesetzt worden. Sowohl Deutschland als auch die EU verpassen die Einhaltung ihrer sich selbst gesetzten Klimaschutzziele. Obwohl es durchaus Umweltproblematiken gibt, die durch internationale Verhandlungen und Gesetzgebung gelöst oder zumindest gemindert worden sind, wird dieser Erfolg bisher nicht auf den Klimaschutz übertragen.

Aufgrund dieser Ausgangssituation drängt sich die Frage auf, ob Staaten respektive ihre Regierungen und Parlamente durch Gerichte dazu verpflichtet werden können, ambitionierte Treibhausgasminderungsziele festzulegen und entsprechende Maßnahmen zu ihrer Umsetzung zu ergreifen. Dementsprechend sind weltweit erste Versuche zu beobachten, die Regierungen durch Anrufung der Gerichte zu einer strengeren Klimapolitik zu verpflichten. Doch die Beantwortung dieser Problemstellung zeigt sich in der Praxis alles andere als eindeutig.

Aufgrund der Neuartigkeit der Kontrolle von Klimaschutzmaßnahmen vor Gericht ist bisher kein einheitliches Vorgehen erkennbar. Es bleiben offene prozessuale und materielle Fragen, es gibt keine klare Struktur und vor allem keine Rechtssicherheit. Anknüpfend an diese Ausgangslage möchte ich im Rahmen meiner Promotion untersuchen, ob und wie spezifische Gerichtsverfahren unter Heranziehung des Völkerrechts, des Unionsrechts sowie des deutschen Rechts die Minderung des Treibhausgasausstoßes beschleunigen und so zu effizienterem Klimaschutz beitragen können. Der Fokus wird hierbei auf die deutschen Verwaltungsgerichte und das Bundesverfassungsgericht, das EuG und den EuGH sowie den IGH gelegt.