Pariser Klimabkommen - Artikel 6

Artikel 6 des Pariser Klimaabkommens – eine offene Flanke der internationalen Klima-Governance

Im Rahmen des Pariser Abkommens wurden zwei neue Kohlenstoffmärkte eingerichtet, die die drei Kyoto-Märkte (Clean Development Mechanism / CDM, International Emissions Trading und Joint Implementation / JI) und ersetzen sollen. Diese Märkte fallen zum großen Teil unter Artikel 6 des Pariser Klimaabkommens. Seit 2016 erörtern die Verhandler*innen die detaillierten Regeln dieser Mechanismen. Bis jetzt gehören diese Fragen zu den offenen Punkten des sog.- Paris Rulebooks, das die Implementierungsregeln des Abkommens zusammenfasst.

Der Artikel 6 wiederum ist in zwei verschiedene Marktmechanismen aufgeteilt: Artikel 6.2 und Artikel 6.4 (letzterer wird manchmal als "Mechanismus für nachhaltige Entwicklung" oder SDM = Sustainable Development Mechanism bezeichnet). Artikel 6.2 richtet einen Kohlenstoffmarkt ein, der es den Ländern erlaubt, alle zusätzlichen Emissionsreduktionen zu verkaufen, die sie im Vergleich zu ihren eigenen Zielen erreicht haben. Diese Gutschriften werden als International Transfered Mitigation Outcomes (ITMOs) bezeichnet.

Inzwischen hat die Schweiz als erstes Land solche bilateralen Verträge mit Peru und Ghana abgeschlossen.

Ein anderes System, Artikel 6.4 ähnelt viel mehr dem Clean Development Mechanism, nur dass es nicht auf Projekte beschränkt sein wird, die in Entwicklungsländern umgesetzt werden. Auf diesem Markt wird erwartet, dass die Projektentwickler die Emissionen durch spezifische Aktionen in einem Land erwirken und dann diese Emissionsreduktionen an ein anderes Land/Unternehmen/Person verkaufen.

Weiterlesen: Carbon markets 101 - THE ULTIMATE GUIDE TO GLOBAL OFFSETTING MECHANISMS

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