Satzung der Heinrich-Böll-Stiftung

Die Satzung der Heinrich-Böll-Stiftung wurde von der Mitgliederversammlung am 28. März 1998 beschlossen und zuletzt im Dezember 2021 geändert.

Inhalt

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Zusammensetzung und Arbeit der Organe und Gremien
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
§ 8 Aufsichtsrat
§ 9 Fachbeiräte
§ 10 Fachbeirat „Teilhabe, Geschlechterdemokratie und Antidiskriminierung“
§ 11 Landesstiftungen, Institut und Akademie
   § 11a Landesstiftungen
   § 11b Gunda-Werner-Institut
   § 11c Grüne Akademie   
§ 12 Freundinnen und Freunde der Heinrich-Böll-Stiftung
§ 13 Rechenschaft und Prüfung
   § 13a Datenschutz im Verein
§ 14 Satzungsänderungen
§ 15 Vereinsauflösung
 

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein ist ein seit dem 12.06.1997 in das Vereinsregister eingetragener Verein und führt den Namen „Heinrich-Böll-Stiftung e.V.“ (im Folgenden „die Stiftung“, „Heinrich-Böll-Stiftung“ oder „Bundesstiftung“ genannt).
  2. Sitz des Vereins ist Berlin.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Vorrangiger Gegenstand der Stiftung ist die politische Bildungsarbeit im In- und Ausland zur Förderung der demokratischen Willensbildung, des gesellschaftspolitischen Engagements und der Völkerverständigung. Darüber hinaus fördert die Stiftung Kunst und Kultur, den Natur-, Umwelt-, und Klimaschutz, sowie Wissenschaft und Forschung und die Entwicklungszusammenarbeit.
  2. Dabei orientiert sie sich an den politischen Grundwerten Ökologie, Demokratie, Solidarität und Gewaltfreiheit. Sie arbeitet als föderale Bundesstiftung in rechtlicher Selb­ständigkeit und geistiger Offenheit.
  3. Ein besonderes Anliegen ist ihr die Verwirklichung von Geschlechterdemokratie als ein von Abhängigkeit und Domi­nanz freies Verhältnis der Geschlechter. Diese Gemein­schaftsaufgabe ist sowohl für die interne Zusammenarbeit als auch für die öffentliche Tätigkeit aller Bereiche ein maßgebliches Leitbild.
  4. Die Stiftung ermutigt und unterstützt im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Zwecke Gruppen und Einzelpersonen, die ihre Verantwortung wahrnehmen, die Welt friedli­cher zu gestalten, die natürliche Umwelt zu bewahren und den Men­schenrechten weltweit zur Anerkennung zu verhelfen. Das Begreifen der Ursachen, der Wirklichkeit und der Folgen zweier totalitärer Regime in Deutschland und das Wachhal­ten der Erinnerung daran sind wichtige Ziele ihrer Tätigkeit.
  5. Die Bildungsarbeit der Stiftung fördert die wechselsei­tige Achtung von Menschen jeden Alters, verschiedener Herkunft, kultu­reller und geschlechtlicher Identität und politischer Meinung sowie die politische und kulturelle Gleichstel­lung von Migrantinnen und Migranten.
  6. Weltweit soll durch die politische Bildungsarbeit der Stiftung sexueller Diskriminie­rung von Les­ben, Schwulen, Bisexuellen, Trans- und Inter-Menschen (LSBTI) entgegengewirkt werden. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf Angeboten politischer Bildung für Jugendliche und der Unterstützung von Jugendlichen-Initiativen. In der Entwicklung neuer Strategien und Akzente für die Bil­dungsarbeit für Jugendliche sollen junge Menschen betei­ligt werden.
  7. Die Stiftung fördert entsprechend der mit dem Namen Hein­rich Böll verbundenen Tradition Kunst und Kultur als Element ihrer poli­ti­schen Bildungsarbeit und als Ausdrucksform gesellschaft­licher Selbstverständigung.
  8. Die Stiftung arbeitet zur Verwirklichung ihrer satzungsmäßigen Ziele mit anerkannten Stiftungen in den Bundesländern gem. § 11a zusammen und finanziert zu diesem Zweck Aktivitäten dieser Stiftungen.
  9. Die Stiftung ist auch in ihrer internen Organisation den genannten Prinzipien verpflichtet und fördert durch ent­sprechende Maßnahmen die Selbstorganisation und Eigenver­antwortung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. In dieser lernenden Organisation ist Offenheit für und Öffnung in die Gesellschaft eine Grundvoraus­setzung der Arbeit.
  10. Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke
  • bietet die Stiftung ein allgemein zugängliches Bildungs- und Weiterbildungsangebot an, das der demokratischen Wil­lensbildung dient und eine Vielfalt von Bildungs­formen (z.B. Tagungen, Seminare, Kongresse, Publikationen, Stu­dien, Vorträge, Exkursionen, digitale Formate) berücksichtigt;
  • fördert die Stiftung begabte und nach ihrer Persönlichkeit geeignete Student/inn/en, talentierte und engagierte junge Menschen, Künstler/innen und Wissenschaftler/innen aller Fachrichtungen und aller Nationalitäten, die sich den Satzungszielen des Vereins verpflichtet fühlen und sich aktiv gesellschaftspolitisch engagieren. Diese Förderung kann sich sowohl auf die wissenschaftliche und künstlerische Ausbildung beziehen wie auf konkrete Arbeitsvorhaben und Projekte, die den Stiftungszwecken entsprechen;
  • betreibt die Stiftung Forschung und deren Förderung, insbesondere durch die Vergabe von Stipendien und Gutachten sowie durch Veranstaltungen und Publikationen, beispielsweise in den Bereichen der Ökologie, Demokratisierung, Völkerverständigung, Geschlechterdemokratie, Entwicklungszusammenarbeit, Kunst und Literatur und stellt die Ergebnisse der Öffentlichkeit zur Verfügung;
  • erarbeitet die Stiftung Konzepte, Publikationen und führt Bildungsveranstaltungen durch mit dem Ziel, der Allgemeinheit ein umfassendes Wissen und Erfahrungen in Natur- Umwelt- und Klimaschutzfragen zu vermitteln, das Interesse und ein aktives Eintreten für Umweltfragen zu fördern und so das Umweltbewusstsein sowie das Bewusstsein über Natur und biologische Vielfalt zu stärken und zu fördern;
  • fördert die Stiftung die internationale Verständigung durch Auslandsseminare, Auslandsstudien sowie durch Einrichtung von Auslandsbüros;
  • fördert die Stiftung die partnerschaftliche Zusammenar­beit mit Entwicklungsländern, insbesondere durch gesellschaftspolitische Bildungsarbeit und durch Förderung von Projekten zum Beispiel in den Bereichen der Ökologie, Demokratisierung, Völkerverständigung und Geschlechterdemokratie (Gleichberechtigung aller Geschlechter);
  • kooperiert die Stiftung mit den ihr verbundenen Landesstiftungen und stellt ihnen für ihre dezentrale poli­tische Bildungsarbeit Globalmittel zu Verfügung.
     

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Heinrich-Böll-Stiftung ist aus den als gemeinnützig anerkannten Bildungs­vereinigungen Heinrich-Böll-Stiftung e.V. (Köln), Frauen-Anstiftung e.V. (Hamburg) und Buntstift e.V. (Göttingen) hervorgegangen und führt deren Tä­tigkeit fort. Die Stiftung verfolgt ausschließlich unmit­telbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51–68 der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig und ver­folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßi­gen Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Mittel der Stiftung dürfen nicht an eine Partei oder eine ihrer Untergliederungen weitergegeben werden.
  4. Die Stiftung verpflichtet sich, den eigenen Verwaltungs­aufwand so gering wie möglich zu halten, alle Mittel sparsam und wirtschaftlich zu verwenden sowie jährlich einen Bericht über deren Verwendung mit Einnahmen- und Aus­gabenrechnung und Stellenentwicklung zu veröffentlichen.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmit­teln.
     

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können nur natürliche volljährige Personen werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Vereins, von Lan­desstiftungen im Sinne § 11 a oder Personen, die in einem arbeitnehmer/innenähnlichen Verhältnis zum Verein stehen, sowie Stipendiatinnen und Stipendiaten der Stiftung kön­nen nicht Mitglieder des Vereins sein. Über die Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung durch Wahl nach vorherigem Wahlvorschlag nach § 4 Abs. 2. Die Stipendiat/innen wählen aus ihren Reihen zwei nicht-stimmberechtigte Vertretungen in die Mitgliederversammlung (eine für die Studierenden und eine für die Promovierenden).
  2. Die Zahl der Mitglieder ist auf 49 begrenzt.  Die Wahlperiode für die Mitgliedschaft beträgt vier Jahre; einmalige Wiederwahl ist möglich. Die Wahlperiode eines Mitglieds beginnt nach Annahme der Wahl und mit dem Beginn der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt die Mitgliedschaft bestehen bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Die durch die Mitgliederversammlung beschlossene Wahlordnung regelt das Verfahren.
  3. Die Mitglieder werden als Einzelpersonen aufgrund von Wahlvorschlägen aus
    a) der Bundespartei und der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen,
    b) jeder Landesstiftung,
    c) den Freundinnen und Freunden der Heinrich-Böll-Stiftung durch die Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    a) grundsätzlich mit der Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers in einer Mitgliederversammlung nach Ablauf der Wahlperiode
    b) mit dem Tod des Mitglieds,
    c) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied,
    d) durch Ausschluss aus dem Verein.
  5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Interes­sen der Stiftung verstoßen hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit aus­geschlossen werden. Der Antrag auf Ausschluss kann vom Vorstand oder von einem Viertel der Mitgliederversammlung gestellt werden. Vor der Beschlussfassung der Mitglieder­versammlung über den Antrag ist dem Mitglied binnen ange­messener Frist Gelegenheit zu schriftlicher oder mündli­cher Stellungnahme gegenüber der Mit­gliederversammlung zu geben.
     

§ 5 Zusammensetzung und Arbeit der Organe und Gremien

  1. Organe des Vereins sind
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
    c) der Aufsichtsrat
    d) im Falle der Bestellung der/die besondere/r Vertreter/in

    Gremien des Vereins sind:
    - die Fachbeiräte
     

  2. Für die mehrköpfigen Organe und Gremien der Stiftung gilt eine Quotie­rung von mindestens 50 Prozent für Frauen auf allen Ar­beitsebenen sowie mindestens zehn Prozent für Personen mit Migrationshintergrund. Für den Bereich der hauptamtlichen Mitarbeite­rinnen und Mitarbeiter gilt dies als Zielvorgabe.
  3. Soweit diese Satzung für Organe und Gremien eine begrenzte Wieder­wahlmöglichkeit vorsieht, kann für das Amt nach Ablauf einer Zwischenwahlperiode erneut kandidiert werden. Die Zählung der ausgeübten Amtsperioden beginnt dann von Neuem.
  4. Vorstand und Aufsichtsrat geben sich Geschäftsordnungen. Die Geschäftsordnung des Vorstands bedarf der Genehmigung durch den Aufsichtsrat. Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
  5. Für alle Organe und Gremien ist die jeweilige Geschäftsordnung ver­bindlich. Die Organe und Gremien sind zur Zusam­menarbeit bei der Verwirklichung der Stiftungszwecke ver­pflichtet.
  6. Für die Mitgliederversammlung haben haupt- und nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kein passives Wahlrecht.
  7. Den Organen dürfen mit Ausnahme der Arbeitnehmer/innenvertretung nur Personen angehören, die zum Kreis der Freundinnen und Freunde der Heinrich-Böll-Stiftung gehören und wenigstens den jeweiligen Mindest­beitrag zahlen.
  8. Allen Organen und Gremien dürfen nur bis zu einem Viertel Personen angehören, die auf Landes- oder Bundesebene ein Parteiamt innehaben oder die in Landes-, Bundes- oder Europaparla­ment ein Mandat ausüben. Vorstandsmitglieder dürfen kein Parteiamt oder Mandat auf den vorab bezeichneten Ebenen haben.
  9. Mitglieder von Organen, die nicht hauptamtlich für die Stiftung tätig sind und nicht auf Landes- oder Bundesebene ein Parteiamt innehaben oder in Landes-, Bundes- oder Europaparla­ment ein Mandat ausüben, können für ihre Tätigkeit eine angemessene pauschale Vergütung erhalten und haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Über eine pauschale Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung.
  10. Die Stiftung haftet ihren Mitgliedern für Schäden, die ein Organ oder ein Organmitglied in Ausübung seines Amtes verursacht hat, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns.
  11. Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der/die besondere Vertreter/in haften dem Verein nicht für Schäden aus leicht fahrlässigem Verhalten bei ihrer Tätigkeit in Ausübung ihres Amtes.
     

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussfassungsorgan der Stiftung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Aufnahme von Mitgliedern
    b) Wahl und Entlastung des Vorstands
    c) Entlastung des besonderen Vertreters/ der besonderen Vertreterin
    d) Wahl ihrer Mitglieder für den Aufsichtsrat
    e) Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates
    f) Beschluss der Geschäftsordnung der Rechnungsprüfer/innen und der Wahlordnung
    g) Verabschiedung des Haushalts
    h) Feststellung des Jahresabschlusses
    i) Bestellung der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer
    j) Einrichtung von Fachbeiräten
    k) Anerkennung der Landesstiftungen
    l) Wahl des Stiftungsbeirates der TuWas-Stiftung
    m) Wahl der Mitglieder des Fachbeirates nach § 10
  2. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus je vier Personen gemäß § 4, Abs. 2 a), bis zu sechzehn Personen gemäß § 4 Abs. 2 b) – eine Person je Landesstiftung – und bis zu 25 weiteren Personen gemäß § 4 Abs. 2 c), von denen eine Person dem Europäischen Parlament oder der Europäischen Grünen Partei angehört. Wahlvorschläge erfolgen in Textform.
  3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung die Sitzungsleitung vor. Die Mitgliederversammlung wählt die Sitzungsleitung. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen; der Termin soll den Mitgliedern in der Regel acht Wochen vorher bekanntgegeben werden. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder oder der Vorstand oder der Aufsichtsrat oder mindestens drei Fachbeiräte dies verlangen.
  4. Die Mitgliederversammlung kann in Form einer Präsenzversammlung oder auch als Online-Versammlung stattfinden. Auch eine Mischform dieser Verfahren ist zulässig (Hybrid-Versammlung). In der Einladung ist auf die Form der Versammlung hinzuweisen. Im Falle der Durchführung einer Online- oder Hybrid-Versammlung gelten die Absätze 1 bis 3 sowie die Absätze 6 bis 9 mit der Maßgabe entsprechend, dass den Mitgliedern zusätzlich und rechtzeitig die Zugangsdaten zum Online-Konferenzraum bekanntzumachen sind und online zugeschaltete Mitglieder als anwesend gelten. Den Mitgliedern wird die Verpflichtung auferlegt, ihre Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
  5. Beschlüsse der Mitglieder können auch schriftlich, per E-Mail und/oder durch vergleichbare elektronische Kommunikation gefasst werden (Sternverfahren). Ein solcher Beschluss ist gültig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der beteiligten Mitglieder ihre Stimme(n) in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Nach Abschluss eines solchen Verfahrens sind die Beschlussergebnisse sämtlichen Mitgliedern zeitnah bekannt zu machen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn minde­stens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Sat­zung keine abweichenden Regelungen trifft.
  7. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied einzeln Antrags- und Rederecht. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich. Die Mitarbeiter/innen und die gewählten Vertreter/innen der Stipendiat/innen haben Rede- und Antragsrecht. Tagt die Mitgliederversammlung nichtöffentlich, ist den Mitarbeiter/innen und der Vertretung der Stipendiat/innen vor Beginn der nichtöffentlichen Sitzung Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Stellung von Anträgen zu geben. Die in den Aufsichtsrat gewählte Arbeitnehmer/innenvertretung hat auch in nichtöffentlichen Sitzungen der Mitgliederversammlung Anwesenheits- sowie Rede- und Antragsrecht.
  8. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung, der gegen die Mehrheit der anwesenden Frauen gefasst worden ist, ist bis zur nächsten Mitgliederversammlung auszusetzen, wenn min­destens die Hälfte der Frauen der Mitgliederversammlung anwesend ist und dies mit Mehrheit beschließt (aufschie­bendes Veto). Die Abstimmung erfolgt auf Antrag von min­destens zwei der anwesenden Frauen der Mitgliederversamm­lung.
  9. Die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgt durch Protokolle der jeweiligen Sitzungen. Die Protokolle werden von der Sitzungsleitung sowie der Protokollführung unterzeichnet.
     

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand umfasst bis zu drei Personen. Er ist hauptamtlich und kann auf Basis eines Dienstvertrages tätig sein und erhält eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit. Für Vorstandsmitglieder können Teilzeitregelungen getroffen werden. Der Vorstand ist im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung für die Verwirklichung der Ziele der Stiftung verantwortlich. Er ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die Verwendung des Stiftungsvermögens und der Stiftung von dritter Seite zufließenden Vermögenswerten durch die Stiftung und ihre Einrichtungen zweckentsprechend und wirtschaftlich erfolgt. Er ist Vorgesetzter der Mitarbeiter/innen. Er fördert die Zusammenarbeit zwischen den Organen und Gremien des Vereins und bemüht sich um die Beilegung von Konflikten zwischen ihnen. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln. Im Innenverhältnis, also ohne Einschränkung der Vertretungsmacht nach außen, ist jedoch die vorherige Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitglieds einzuholen. Im Falle der dauerhaften Verhinderung eines Vorstandsmitglieds ist die vorherige Zustimmung des besonderen Vertreters/der besonderen Vertreterin erforderlich. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
  2. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin bestellen. Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin ist besonderer Vertreter/besondere Vertreterin im Sinne von § 30 BGB. Der besondere Vertreter/die besondere Vertreterin ist hauptamtlich tätig und erhält eine angemessene Vergütung für seine/ihre Tätigkeit. Der Vorstand gibt der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäfte, sowie die konkreten Verantwortlichkeiten dargelegt sind.
  3. Die Aufgabenbereiche Geschlechterdemokratie und Förderung von Migrant/inn/en entsprechend §2 Abs. 5 der Satzung, Zusammenarbeit mit der Erbengemeinschaft Heinrich Böll sowie konzeptionelle Entwicklung und Organisationsent­wicklung sind besondere Vorstandsaufgaben.
  4. Der Vorstand ist zuständig für die Besetzung von zwei Mitgliedern des Vorstandes der TuWas-Stiftung und die Benennung der/des Vorsitzende/n des Vorstands der TuWas-Stiftung.
  5. Jedes Mitglied des Vorstands wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Vorschlagsrecht steht dem Aufsichtsrat zu. Mitglieder der Mitgliederversammlung können Vorschläge für die vom Aufsichtsrat zu erstellende Liste einreichen. Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im Amt. Die Wahlordnung regelt das Verfahren.
  6. Jedes Vorstandsmitglied hat in der Mitgliederversammlung ein eigenes Rede- und Antragsrecht.
     

§ 8 Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat führt die Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstands. Die Aufgaben des Aufsichtsrates und die Zusammenarbeit mit dem Vorstand und dem/der besonderen Vertreter/in werden durch die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats konkretisiert.
  2. Der Aufsichtsrat besteht aus bis zu neun Personen, die für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Einmalige Wiederwahl ist möglich. In den Aufsichtsrat wählen die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen bis zu sieben und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus ihren Reihen zwei Personen. Dem Aufsichtsrat muss je ein Mitglied der nach § 4 Abs. 2 a) gewählten Mitglieder angehören. Näheres regelt die Wahlordnung.

§ 9 Fachbeiräte

  1. Fachbeiräte beraten die Stiftung bei der Verwirklichung der satzungsmäßigen Aufgaben und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Die Fachbeiräte werden auf drei Jahre bestimmt. Sie berichten der Mitgliederversammlung jährlich über ihre Arbeit. Mitglieder eines Fachbeirates sollen nur einem Gremium und nicht dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat angehören.
  3. Die Mitglieder der Fachbeiräte werden vom Aufsichtsrat berufen. Vor der Berufung ist den Mitgliedern der Mitgliederversammlung Gelegenheit zu geben, dem Aufsichtsrat Personen hierfür vorzuschlagen.
     

§ 10 Fachbeirat „Teilhabe, Geschlechterdemokratie und Antidiskriminierung“ 

  1. Zur Unterstützung der Gemeinschaftsaufgabe Teilhabe, Geschlechterdemokratie und Antidiskriminierung nach innen und außen wird der Fachbeirat Teilhabe, Geschlechterdemokratie und Antidiskriminierung eingesetzt, der mit dem Koordinationsbereich der Gemeinschaftsaufgabe eng verknüpft ist.
  2. Der Fachbeirat Teilhabe, Geschlechterdemokratie und Antidiskriminierung wird von der Mitgliederversammlung gewählt und ist ihr gegenüber rechenschaftspflichtig. Vorschlagsrecht haben Mitglieder der Mitgliederversammlung und der Aufsichtsrat. Mitglieder des Fachbeirates sollen nur einem Gremium und nicht dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat angehören.
  3. Der Fachbeirat Teilhabe, Geschlechterdemokratie und Antidiskriminierung setzt sich zusammen aus mindestens 12 und höchstens 15 Personen. Die Frauenquote beträgt mindestens 80%.
  4. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Einmalige Wiederwahl ist möglich.
  5. Der Fachbeirat Teilhabe, Geschlechterdemokratie und Antidiskriminierung hat ein Antragsrecht auf der Mitgliederversammlung.
     

§ 11 Landesstiftungen, Institut und Akademie

§ 11a Landesstiftungen

  1. Die Landesstiftungen fördern die Ziele der Stiftung auf der Ebene der Bundesländer. Sie sind ein konstituierendes Element der föderalen Bundesstiftung und beteiligen sich an der Konzeptentwicklung und an der Verwirklichung der Satzungszwecke der Bundesstiftung.
  2. In jedem Bundesland kann es nur eine Landesstiftung der Heinrich-Böll-Stiftung geben. Voraussetzung für die Anerkennung durch die Bundesstiftung ist, dass eine Landesstiftung die Satzungszwecke der Heinrich-Böll-Stiftung anerkennt, die Landesstiftung durch die Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannt wurde und der jeweilige Landesverband von Bündnis 90/Die Grünen sich für die Kooperation zwischen Landes- und Bundesstiftung ausspricht.
  3. Die Landesstiftungen bestehen rechtlich als eigenständige Vereine oder Stiftungen. Als Teil des Anerkennungsverfah­rens werden Ziele, Art und Umfang der Zusammen­arbeit zwischen der Stiftung und jeder Landesstiftung verbind­lich in einem Rahmenkooperationsvertrag festgelegt. Dieser wird von der Mitgliederversammlung der Bundesstiftung beschlossen. Die damit verbundene Anerkennung der Landesstiftungen als Kooperationspartner der Bundesstiftung im jeweiligen Bundesland gilt fort, solange die satzungsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind. Die Sat­zungen der Landesstiftungen müssen insbeson­dere folgen­den Satzungsparagraphen der Bundesstiftung sinngemäß entsprechen:    § 2 Stiftungs-Zwecke, § 3 Gemeinnützigkeit, § 5, Abs. 2 Frauenquote, § 5, Abs. 7 Funktionsträger/innen­beschränkung. Als Teil ihres jeweiligen offiziellen Na­mens führen die anerkannten Landesstiftungen den Namen der Bundesstiftung.
  4. Zur Gewährleistung einer föderal strukturierten politi­schen Bildungsarbeit im Inland stellt die Bundesstiftung den Landesstiftungen Globalmittel zur Verfügung. Hierzu wird jeder Landesstiftung eine gleiche Mindestausstattung zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der jeweiligen Landesmittel garantiert. Der übrige Teil der zur Verfügung gestellten Globalmittel wird nach einem zwischen Bundes- und Landesstiftungen vereinbarten Schlüssel, der Größe und Bevölkerungszahl der Bundesländer und die Landesmittel berücksichtigt, festgelegt. Das Nähere regelt der Rahmenkooperationsvertrag nach Abs. 3.
  5. Anerkannte Landesstiftungen können sich für ihre Projektarbeit um weitere Globalmittel der Bundesstiftung bewerben. Ebenso können sich die Landesstiftungen an bundes­weiten und internationalen Projekten der Bundesstiftung beteiligen oder sie in ihrem Namen durchführen. Hierfür können im Rahmen von Bund-Länder-Kooperationsvorhaben zusätzliche Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden.
  6. Die Landesstiftungen müssen im Verhältnis zu ihrer Größe angemessene finanzielle und personelle Ressourcen für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe einsetzen.
     

§ 11b Gunda-Werner-Institut

  1. Das Gunda-Werner-Institut trägt auf der Grundlage feministischer und geschlechterdemokratischer Erkenntnisse in emanzipativer Absicht zur politischen Bildungs- und Beratungsarbeit der Stiftung bei. Ziel der Arbeit ist es insbesondere, Herrschaftsstrukturen und Dominanzverhältnisse zwischen den Geschlechtern zu reflektieren und gesellschaftliche Emanzipation und Gleichstellung aller Geschlechter in allen Bereichen der Gesellschaft zu unterstützen und voranzutreiben.
  2. Das Gunda-Werner-Institut arbeitet als eigener Bestandteil der Bundesstiftung an der Umsetzung der Stiftungsziele mit. Zur Gewährleistung einer professionell strukturierten Arbeit werden dem Institut in ausreichendem Maße Globalmittel zur Verfügung gestellt.
  3. Näheres regelt ein Statut, das von der Mitgliederversammlung verabschiedet wird.
     

§ 11c Grüne Akademie

  1. Die Grüne Akademie ist eine Denkwerkstatt der Heinrich-Böll-Stiftung zu politischen und kulturellen Fragen der Zeit. Sie besteht aus ehrenamtlichen Mitgliedern sowie einer Arbeitseinheit zu Politikforschung und Zeitdiagnostik. Ziel der Akademie ist es, den Dialog zwischen Politik und Wissenschaft zu fördern. Sie organisiert interdisziplinäre Studien, Analysen und Diskussionen zu grundlegenden politischen und gesellschaftlichen Themen, insbesondere auf den Feldern Politikforschung und Zeitdiagnose. Die Grüne Akademie ist Teil der politischen Bildungsarbeit Inland der Stiftung.
  2. Zur Gewährleistung einer professionell strukturierten Arbeit werden der Grünen Akademie in ausreichendem Maße finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt.
  3. Die Arbeit der Akademie wird von einem Beirat beraten und unterstützt. Er setzt sich aus ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitgliedern zusammen. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Beirats werden vom jährlichen Mitgliedertreffen der Akademie („Mitgliederforum“) jeweils für drei Jahre berufen. Von hauptamtlicher Seite gehören dem Beirat das zuständige Mitglied des Vorstands der Heinrich-Böll-Stiftung, die Leitung der Inlandsabteilung sowie die Akademieleitung an.
  4. Näheres zur Arbeit der Grünen Akademie regelt ein Statut.
     

§ 12 Freundinnen und Freunde der Heinrich-Böll-Stiftung

  1. Natürliche und juristische Personen sowie Initiativgrup­pen, die die Zielsetzung der Stiftung gemäß § 2 unter­stützen, dies schriftlich erklären und den Mindestförder­beitrag bezahlen, sind Freundinnen und Freunde der Heinrich-Böll-Stiftung. Die Ge­samtheit bilden die Freundinnen und Freunde der Heinrich-Böll-Stiftung.
  2. Die Freundinnen und Freunde der Heinrich-Böll-Stiftung werden über die Veranstaltungen und Aktivitäten der Stiftung informiert und haben grund­sätzlich freien Zutritt zur Mitgliederversammlung.
  3. Durch ihre Präsenz in der Mitgliederversammlung der Stiftung nehmen die Freundinnen und Freunde der Heinrich-Böll-Stiftung direkten Einfluss auf die Stiftungsentwicklung. Auf Antrag von zehn Prozent der Freundinnen und Freunde der Heinrich-Böll-Stiftung muss eine Versammlung der Freundinnen und Freunde der Heinrich-Böll-Stiftung ein­berufen werden.
     

§ 13 Rechenschaft und Prüfung

  1. Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht für das jeweilige Vorjahr innerhalb gesetzlicher, zuwendungsrechtlicher und von der Mitgliederversammlung beschlossener Fristen aufzustellen und dem Aufsichtsrat und den Rechnungsprüferinnen und -prüfern vorzulegen. Die hierzu erforderlichen Berichte sind dem Vorstand rechtzeitig zuzuleiten. Das nähere Verfahren regelt die durch die Mitgliederversammlung beschlossene Geschäftsordnung für die Rechnungsprüfer/innen.
  2. Der Jahresabschluss wird rechtzeitig vor der beschlussfassenden Mitgliederversammlung von mindestens zwei unabhängigen Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern geprüft und nach der Annahme durch die Mitgliederversammlung veröffentlicht. Mitglieder, die keinem weiteren Organ der Stiftung angehören, können von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren zu Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern bestellt werden; die Bestellung kann einmal um weitere drei Jahre verlängert werden. Die Mitgliederversammlung kann die Rechnungsprüfer/innen einzeln oder gemeinsam mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder vorzeitig abberufen. Der Ablauf der Wahlperiode in die Mitgliederversammlung beendet nicht die Bestellung zur Rechnungsprüferin/zum Rechnungsprüfer.

§ 13a Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder, Mitarbeitenden und ehrenamtlich Tätigen im Verein und seinen Gremien verarbeitet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  2. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
  3. Den Mitgliedern des Vereins und der Freundinnen und Freunde der Heinrich-Böll-Stiftung, allen Mitarbeitenden oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt die Geschäftsführung einen Datenschutzbeauftragten.
     

§ 14 Satzungsänderungen

  1. Die Mitgliederversammlung kann Änderungen der Vereinssat­zung oder der Vereinszwecke beschließen, wenn sie mit entsprechender Tagesordnung gemäß § 6, Abs. 3 und mit schriftlicher Begründung eines solchen Antrages eingela­den wurde.
  2. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung, mindestens jedoch der einfachen Mehrheit aller Mitglie­der der Mitgliederversammlung. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder erforderlich.
  3. Redaktionelle Änderungen, die nur den Wortlaut der Satzung betreffen, werden dem Vorstand und dem Aufsichtsrat übertragen. Hierbei ist Einstimmigkeit des ändernden Beschlusses im Vorstand erforderlich.
     

§ 15 Vereinsauflösung

  1. Die Mitgliederversammlung kann über die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder be­schließen, wenn sie mit entsprechender Tagesordnung ge­mäß § 6, Abs. 3 und schriftlicher Begründung eines sol­chen Antrages eingeladen wurde.
  2. Findet ein Antrag auf Auflösung des Vereins die erforder­liche Mehrheit, so übernimmt die Ausführung und Abwick­lung des Beschlusses der zuletzt amtierende Vorstand.
  3. Entsprechend der Zielsetzung des § 2 der Satzung fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung
  • für die politische Bildungsarbeit im In- und Ausland zur Förderung der demokratischen Willensbildung, des gesellschaftspolitischen Engagements und der Völkerverständigung und/ oder
  • für die Förderung der Kunst und Kultur sowie Wissenschaft und Forschung und/ oder
  • die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.

Neufassung beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 06.12.2021

Dr. Ellen Ueberschär                                          
Barbara Unmüßig
Vorstand der Heinrich-Böll-Stiftung