Franziska Pabst, Universität Bielefeld

Lesedauer: 4 Minuten

Die vertrauliche Geburt - Auswirkungen des Verfahrens auf die Rechte von Mutter, Vater und Kind

Das Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt ist seit drei Jahren in Kraft. Innerhalb dieses Zeitraumes wurde eine Evaluation erstellt, die die Wirkweise des Gesetzes untersucht hat. Das Verfahren zur vertraulichen Geburt ist sehr komplex ausgestaltet und setzt die Zusammenarbeit verschiedener Akteur*innen voraus, wobei vor allem den Schwangerschaftsberatungsstellen eine Schlüsselposition zukommt. Sie beraten in einem zweistufigen Verfahren schwangere Frauen mit Anonymitätswunsch. In einer ersten Stufe wird über mögliche Hilfe- und Unterstützungsangebote für ein Zusammenleben mit dem Kind informiert. Bleibt der Wunsch bestehen, das Kind anonym gebären zu wollen, wird erst in der zweiten Stufe zur vertraulichen Geburt beraten. Die werdende Mutter erstellt mit der Schwangerschaftsberatung einen sogenannten Herkunftsnachweis, der die Daten der Mutter und die Angaben, die diese ihrem Kind zukommen lassen möchte, enthält und ihr ermöglicht, unter einem Pseudonym medizinisch begleitet das Kind zur Welt zu bringen.

Die Entscheidung der schwangeren Frau hat weitreichende Folgen: bei einer vertraulichen Geburt kann das Kind in der Regel erst nach 16 Jahren erfahren, wer seine Mutter ist, in Ausnahmefällen kann dies sogar verwehrt bleiben. Zudem ruht die elterliche Sorge der Mutter nach der Geburt, so dass eine Adoption zügig angestrebt werden kann. Sollte sich eine Mutter nach der Geburt doch für ein Leben mit ihrem Kind entscheiden, bedarf es eines Beschlusses des Familiengerichts.

Der Vater eines vertraulich geborenen Kindes ist aufgrund der Annahme des Gesetzgebers, dass eine Frau, die vertraulich entbinden möchte, ihrem Umfeld die Schwangerschaft verschweigen wird, gänzlich unberücksichtigt geblieben und kann seine Rechte daher nur schwer verwirklichen. Dem Kind selbst wird 16 Jahre lang verborgen bleiben, wer seine Mutter ist, Informationen über seinen Vater wird es nur dann erhalten, wenn seine Mutter Angaben über ihn gemacht und der Weitergabe an die Adoptionsvermittlungsstelle zugestimmt hat.
Bereits während des Gesetzgebungsprozesses hat es Einwände gegen die Ausgestaltung der vertraulichen Geburt gegeben. Zum einen wurde bereits auf die fehlende Beteiligung der Väter von vertraulich geborenen Kindern hingewiesen. Ihnen fehlt, selbst wenn sie von der Schwangerschaft gewusst haben sollten, die Möglichkeit, ihre Rechte durchzusetzen, da es bspw. keine zentrale Stelle gibt, die anonym geborene Kinder registriert. Zum anderen wurde auch die Verhältnismäßigkeit hinsichtlich des kindlichen Rechts auf Kenntnis seiner Herkunft in Frage gestellt, da es bspw. keine festgelegten Maßstäbe dafür gibt, wann sich eine schwangere Frau „in Not“ befindet und wie in Fällen zu verfahren wäre, wenn eine vertrauliche Geburt aufgrund einer vermeintlichen Notlage durchgeführt wurde.

Insbesondere ergeben sich hieraus adoptionsrechtliche Fragestellungen, da ein Elternteil grundsätzlich der Adoption seines Kindes zustimmen müsste. Für die vertraulich gebärende Mutter sieht der Gesetzgeber Spezialnormen vor, für den Vater fehlen diese. Auch verfassungsrechtlich ergeben sich ungeklärte Sachverhalte, da eben nur dann in die Grundrechte von Kind und Vater eingegriffen werden darf, wenn diese zur Gefahrabwehr für ein übergeordnetes oder gleichwertiges Grundrecht gerechtfertigt wäre (Pauly, Helms).

Zudem wird auch die Einhaltung der UN-Kinderrechtskonvention hinsichtlich der Ausgestaltung es Verfahrens angemahnt (Reinhardt), bspw. wenn es um die Überprüfung der Identität der Mutter geht. Und auch die Erreichung der Zielsetzung des Gesetzes wird hinterfragt, da die Regelungen weder einen umfassenden Geheimnisschutz noch Rechtssicherheit bieten könnten (Reinhardt).

Die im Juli 2017 veröffentlichte Evaluation zeigt ebenfalls auf, wo Forschungslücken bestehen. Auch wenn sich der Evaluationsbericht explizit als Untersuchung der Wirkweise des Gesetzes versteht, werden juristische Fragen aufgeworfen, die unbeantwortet bleiben oder Thesen aufgestellt, die kritisch hinterfragt werden müssen. So wird bspw. kein weiterer Forschungsbedarf hinsichtlich der Rechte der Väter gesehen, obwohl die bereits der Ethikrat im Gesetzgebungsverfahren angeregt hatte und es auch aktuell Stimmen gibt (Pauly, Reinhardt), die eine Überprüfung und Verbesserung anregen. Darüber hinaus enthält sich der Bericht gänzlich einer Einordnung in Bezug auf die weiteren Angebote zur anonymen Kindesabgabe, wie Babyklappe oder Babykörbchen.

Da es noch keine veröffentlichte Rechtsprechung gibt, die Fälle betrifft, in denen Mutter, Vater oder Kind ihre Rechte geltend machen, soll eine rechtstatsächliche Untersuchung durchgeführt und Fragebögen an die Familiengerichte versendet und ggf. getroffene Entscheidungen angefordert und ausgewertet werden.