Eine Notwendigkeit und Möglichkeit einer Neukonturierung des völkerrechtlichen Staatsverständnisses in Zeiten des Internets
Mit der Architektur des Internets haben sich Strukturen entwickelt, die den Logiken von Staaten im Völkerrecht nicht mehr folgen. Volk und Gebiet haben an Bedeutung verloren und sind nur noch bedingt gemeinschaftsstiftende Kriterien. Stattdessen haben sich Online Communities auf allen Ebenen der Architektur des Internets gebildet. Dazu zählen die technischen Expert*Innen die im Rahmen des „Requests for Comments“ Prozesse, Internet Standards und Protokolle entwickeln und weiterentwickeln, ebenso wie die „Gemeinschaften“ die sich auf den sogenannten sozialen Netzwerken wie Facebook oder Twitter bilden. Die Besonderheiten des Internets mit Daten statt Territorium und Volk als Ressource, Asynchronität von Informationsflüssen und Netzwerkeffekten haben ein Struktur etabliert die sich außerhalb der Staaten und Staatengemeinschaft bewegt. Zwar sollen Menschenrechte online wie offline gelten, die Voraussetzungen für ihren Schutz haben sich jedoch verändert. Staaten, als die seit langem etablierte primäre Ordnungseinheit des Völkerrechts, finden sich im Internet und insbesondere in der Internet Governance in einem Gleichordnungsverhältnis zu andere Akteuren – den Multistakeholdern – wieder.
Das Internet bildet daher den Anlass das Konstrukt der Staatlichkeit in den Fokus zu rücken und kritisch zu hinterfragen. Meine Arbeit hat das Anliegen herauszufinden, ob unser völkerrechtliches Verständnis von Staatlichkeit in der Zeit der Digitalität neu konturiert werden muss und kann und wie die Selbstreferentialität von Staatlichkeit im Völkerrecht überwunden werden kann. Ich werde die Defizite herausarbeiten die mit dem Rückgriff auf ein weitestgehend mythologisches westfälisches Staatsverständnis verbunden sind. Meine Arbeit wird zeigen, dass nur durch eine Offenlegung des Repräsentationsverhältnis, das der Staatlichkeit im Völkerrecht zugrunde liegt und Staatlichkeit mit den Regierungen und Völkern verbindet, die Fragen der politischen Legitimität wieder in den Mittelpunkt des Völkerrechts der Staatlichkeit gestellt werden kann.