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Benutzungsordnung

Lesedauer: 5 Minuten

Archivs Grünes Gedächtnis der Heinrich-Böll-Stiftung e.V.

Stand Januar 2010



Die vollständige Benutzungsordnung können Sie sich hier als pdf-Dokument herunterladen.

 

§ 1 Benutzung

Die gesammelten Archivalien (Schriftstücke, Druckschriften, Bild-, Film- und Tondokumente, Datenträger und sonstige Informationsträger) und die Findmittel des Archivs Grünes Gedächtnis werden jeder Person auf Antrag zur Benutzung zur Verfügung gestellt, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, sofern die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die des Daten- und Persönlichkeitsschutzes, eingehalten werden und keine entgegenstehenden Vereinbarungen mit abgebenden Institutionen oder Personen vorliegen. Als berechtigte Interessen gelten Forschungs- und publizistische Interessen, die Wahrnehmung persönlicher Belange und die Eigennutzung der abgebenden Institutionen.



§ 2 Benutzungsantrag

Der Antrag auf Benutzung von Archivalien ist in der Regel schriftlich zu stellen. Dabei sind bei der Anmeldung Angaben zur Person und zum Nutzungszweck zu machen und ist der Gegenstand der Nachforschung möglichst genau zu erläutern, im Falle einer Auftragsarbeit ist zusätzlich der Auftraggeber anzugeben. Über den Antrag entscheid det das Archiv Grünes Gedächtnis. Die Benutzung kann versagt werden, wenn die im § 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn schwerwiegende Bedenken gegen die Benutzung bestehen, insbesondere wenn der Ordnungs- und Erhaltungszustand der Archivalien gefährdet werden könnte. Die Benutzungsgenehmigung kann widerrufen werden, wenn gegen die Benutzungsordnung verstoßen wird.



§ 3 Benutzungsbeschränkungen

Archivgut, das sich seinem wesentlichen Inhalt nach auf eine natürliche Person bezieht, darf Dritten nur mit Einwilligung der Betroffenen zugänglich gemacht werden. Nach dem Tod der Betroffenen bedarf die Nutzung des Archivguts bis zum Ablauf von 30 Jahren der Einwilligung der Angehörigen. Ist das Todesdatum der Betroffenen dem Archiv nicht bekannt, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der Betroffenen. Ist auch der Geburtstag dem Archiv nicht bekannt, endet die Schutzfrist 60 Jahre nach Abschluss der Archivalieneinheit.

Während der Schutzfristen dürfen die Archivalien nur von den Betroffenen und ihren RechtsnachfolgerInnen benutzt werden. Für die Nutzung durch Dritte kann das Archiv Grünes Gedächtnis die Schutzfrist nur nach Vorlage des Einverständnisses der Betroffenen oder ihrer RechtsnachfolgerInnen verkürzen.

Die Benutzung der Archivalien wird abgelehnt, wenn gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Geheimhaltungsvorschriften, oder Vereinbarungen mit abgebenden Institutionen oder Personen entgegenstehen. Reproduktionen von Archivalien, die Benutzungsbeschränkungen unterliegen, werden wie Originale behandelt.



§ 4 Rechtsschutzbestimmungen

Der Benutzer / die Benutzerin verpflichtet sich, bei der Verwertung der aus den Archivalien gewonnenen Erkenntnisse die Urheber- und Persönlichkeitsrechte sowie die berechtigten Interessen Dritter zu wahren. Für die Verletzungen dieser Rechte und Interessen ist er / sie dem / der Berechtigten gegenüber verantwortlich. Die Genehmigung zur Benutzung oder zur Veröffentlichung von Archivalien, in denen Rechte und berechtigte Interessen Dritter berührt werden, kann von einer vom Benutzer / von der Benutzerin beizubringenden Zustimmung des / der Betroffenen oder seiner / ihrer RechtsnachfolgerInnen abhängig gemacht werden. Diese Bestimmungen gelten auch für Reproduktionen aller Art.



§ 5 Verwertung

Der Abdruck von Archivalien und Reproduktionen des Archivs Grünes Gedächtnis bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch das Archiv Grünes Gedächtnis. Der Benutzer / die Benutzerin ist verpflichtet, von allen gedruckten und ungedruckten Veröffentlichungen, für die er / sie Archivalien des Archivs Grünes Gedächtnis benutzt hat, dem Archiv Grünes Gedächtnis ein Belegexemplar unentgeltlich abzuliefern.



§ 6 Arbeit im Lesesaal

Die Archivalien dürfen nur in dem dafür bestimmten Lesesaal des Archivs Grünes Gedächtnis benutzt werden. Der Lesesaal des Archivs Grünes Gedächtnis ist in der Regel montags, dienstags und donnerstags von 9.00 bis 17.00 Uhr, mittwochs von 12.00 bis 20.00 Uhr, freitags von 9.00 bis 16.00 Uhr geöffnet.

Mäntel und Taschen dürfen nicht in den Lesesaal genommen werden. Ebenso wenig dürfen Lebensmittel und Getränke in den Lesesaal genommen werden. Mobiltelefone sind vor Betreten des Lesesaals auszuschalten.

Der Benutzer / die Benutzerin muss sich täglich in das Benutzungsbuch eintragen.

Für die Bestellung der Archivalien sind die im Lesesaal bereitliegenden Bestellformulare zu verwenden. Archivalieneinheiten werden grundsätzlich nur einzeln vorgelegt.



§ 7 Benutzung der Archivalien

Die Archivalien sind mit größter Sorgfalt zu behandeln. Insbesondere ist es untersagt, irgendwelche Zeichen oder Vermerke auf den Archivalien anzubringen. Die innere Ordnung des Archivgutes und die Reihenfolge innerhalb der Archivalieneinheit darf nicht geändert werden. Der Benutzer / die Benutzerin wird gebeten, das Archiv Grünes Gedächtnis auf eventuelle Unstimmigkeiten, Schäden und Verluste an den Archivalien aufmerksam zu machen. Beim Verlassen des Archivs sind alle benutzten Archivalien der Aufsicht zurückzugeben.



§ 8 Anfertigung von Reproduktionen

Kopien von Archivalien werden ausschließlich von MitarbeiterInnen des Archivs Grünes Gedächtnis durchgeführt. Der Benutzer / die Benutzerin hat keinen Anspruch auf die Herstellung von Reproduktionen und auf die Durchführung größerer Aufträge. Über das geeignete Reproduktionsverfahren entscheidet das Archiv. Die zu kopierenden Seiten sind durch Einlegestreifen in der Archivalieneinheit und auf dem Bestellformular genau zu bezeichnen. Die ausgehändigten Kopien werden durch Stempelaufdruck oder andere geeignete Verfahren mit dem Hinweis auf das Archiv Grünes Gedächtnis als Aufbewahrungsort versehen. Die Weitergabe der Kopien ist untersagt.



 § 9 Kostenerstattung und Entgelte

Die Einsichtnahme in die Archivalien ist frei. Entstehende Kosten für Kopien und Reproduktionen sind vom Benutzer / von der Benutzerin zu erstatten. Für die gewerbliche Verwertung von Archivalien kann ein angemessenes Entgelt erhoben werden.



§ 10 Zitierweise

Bei einer Veröffentlichung sind das Archiv Grünes Gedächtnis als Aufbewahrungsort, die Bestandsbezeichnung und die Archivsignatur des Originals anzugeben.



§ 11 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung ersetzt ab dem 1. Januar 2010 die bisher geltende Benutzungsordnung.