Verwaltungsrechtler: Reaktoren dürfen ohne Zustimmung des Bundesrates keinen Tag länger laufen

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Proteste am AKW Biblis im April 2010. Das Kernkraftwerk ist über 32 Jahre alt, ein Block sollte schon im Jahr 2009 abgeschaltet werden. Foto: Bündnis 90/ Die Grünen Dieses Bild steht unter einer Creative Commons Lizenz.

 

2. September 2010

Dr. Remo Klinger ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und auf Umwelt- und Planungsrecht spezialisiert. Er befasst sich seit Jahren mit Prozessen gegen kerntechnische Anlagen. Er bewertet im Interview mit Boell.de die rechtlichen Chancen einer Laufzeitverlängerung der deutschen Atomkraftwerke.


Boell.de: Neun Länder haben angekündigt, einer Laufzeitverlängerung im Bundesrat nicht zuzustimmen. Der Atomkonsens wurde ohne die Zustimmung des Bundesrates verabschiedet. Ist eine Zustimmung der Länder überhaupt erforderlich?

Dr. Remo Klinger: Eine Verlängerung der Laufzeiten ohne Zustimmung des Bundesrates ist verfassungsrechtlich definitiv ausgeschlossen. Grundsätzlich gilt, dass der Bundesrat zustimmen muss, wenn eine befristete Regelung zeitlich verlängert wird, wie es geplant ist. Die Zustimmungspflicht ergibt sich aber noch aus folgendem Punkt, der in der Öffentlichkeit bisher noch gar nicht erkannt wurde: Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es auch, wenn die Länder durch die Verlängerung wesentliche neue Aufgaben erhalten. Diese ergeben sich z. B. durch die Auslegung der Reaktoren gegen terroristische Anschläge etwa durch gezielte Flugzeugabstürze. Die Rechtsprechung hatte dieses Risiko jahrzehntelang dem „Restrisiko“ zugeordnet und diese Rechtsprechung nunmehr definitiv aufgegeben. Das heißt: die  Reaktoren müssen jetzt in umfangreichen Genehmigungsverfahren und durch wesentliche bauliche Veränderungen bei laufendem Betrieb der Reaktoren nachgerüstet werden. Dies führt verfassungsrechtlich zwingend zur Zustimmungspflicht des Bundesrates. Denn eine Laufzeitverlängerung ist rechtlich nur möglich, wenn die Reaktoren gegen terroristische Anschläge geschützt sind.

Unsere Kanzlei ist im Übrigen seit über 20 Jahren umfassend in Prozessen gegen kerntechnische Anlagen tätig. Wir haben deshalb zu dieser Frage ein eindeutiges Judiz: Wir halten die Diskussion über die Zustimmungspflicht des Bundesrates für eine Phantomdiskussion, es ist definitiv ausgeschlossen, die Reaktoren ohne Zustimmung des Bundesrates auch nur einen Tag länger laufen zu lassen.


Boell.de: Die Energiekonzerne sollen durch eine Brennelementesteuer am Schuldenabbau beteiligt werden. Die Atomkraftbetreiber drohen mit einer Klage. Sie halten die Steuer für unvereinbar mit dem EU-Recht. Zudem verweisen sie auf den Atomkompromiss, den sie im Jahr 2000 mit der damaligen rot-grünen Bundesregierung ausgehandelt hatten. In ihm seien zusätzliche Belastungen für die Konzerne ausgeschlossen worden. Werden sie mit einer Klage Erfolg haben?

Klinger: Die Energiekonzerne lassen sich ja kompetent juristisch beraten und werden selbst wissen, dass diese Argumente nicht haltbar sind; ich rechne nicht einmal mit einer Klage der Energiekonzerne. Die Brennelementesteuer dient dazu, die Folgen der Tätigkeiten der Energiekonzerne teilweise zu finanzieren, z. B. die Sanierung der Asse. Nach der jahrzehntelangen Praxis diente die Asse als Billigendlager; dies war ökologisch absolut unverantwortlich. Wenn die Energiekonzerne nunmehr nach dem Verursacherprinzip einen Teil der hohen Sanierungskosten tragen sollen, ist dies ohne Weiteres gerechtfertigt.

Auch der Verweis auf die Energiekonsensvereinbarung 2000 ist haltlos. Den Energiekonzernen sollte gewährleistet werden, dass die Reaktoren in der Restlaufzeit weiter betrieben werden können. Wegen des begrenzten Betriebs sind gerade für besonders gefährdete Reaktoren Nachrüstungsverpflichtungen erlassen worden wegen. Dies wird von den Energiekonzernen nunmehr aufgekündigt. Im Übrigen kann bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen zu keinem Zeitpunkt die Sicherheit der Reaktoren zur Disposition gestellt werden.



Boell.de: Die Koalition möchte die Konzerne als Gegenleistung für eine Verlängerung der Laufzeiten zur Förderung der Öko-Energien heranziehen. Was ist davon zu halten?

Klinger: Zunächst ist festzustellen: Selbst wenn der Bundesrat zustimmen würde, wäre eine gesetzliche Verlängerung der Restlaufzeiten verfassungswidrig. Aufgrund der Zugeständnisse, die den Energiekonzernen wegen der beschränkten Restlaufzeiten gemacht wurden, entsprechen die Reaktoren nicht mehr dem Stand der Technik. Darüber hinaus würden die ohnehin ungelösten Entsorgungsprobleme durch den Mehranfall von hochaktivem atomaren Abfall schwerwiegend und langfristig verschärft; das einzig angedachte atomare Endlager in Gorleben wird zwar seit 30 Jahren unterirdisch erkundet, aber der Beginn eines Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung dieses Endlagers ist auch in den nächsten 10 Jahren nicht zu erwarten, was mit der untragbaren Standortentscheidung für Gorleben im Jahre 1977 zusammenhängt.
Das heißt: Eine Laufzeitverlängerung wäre verfassungswidrig, dies könnte ohne Weiteres auch jeder einzelne Bürger in der Nähe eines Reaktors gerichtlich geltend machen.
Von einem Deal, die durch die Laufzeitverlängerung erwirtschafteten Gewinne teilweise für andere Zwecke abzuschöpfen, halte ich also nichts. Ein verfassungswidriges Gesetz wird nicht dadurch verfassungsmäßig, dass von den wirtschaftlichen Nutznießern Abgaben erhoben werden.

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Das Interview führte Dorothee Landgrebe.

 
 
 

Dr. Remo Klinger ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner in der auf Umwelt- und Planungsrecht spezialisierten Kanzlei Geulen & Klinger.  Er ist Mitglied des Umweltrechtsausschusses des Deutschen Anwaltsvereins e.V. (DAV) und ferner Redaktionsmitglied der Zeitschrift für Umweltrecht (ZUR). Er befasst sich seit Jahren mit Prozessen gegen kerntechnische Anlagen.