Universalität und Egalität charakterisieren für Georg Lohmann die für jeden einzelnen Menschen gültigen Menschenrechte. In seiner Darlegung begründet er, warum ein Menschenrecht im genuinen Sinne ein individuelles Recht ist. Der Anspruch Rechte für Kollektive, wie in den so genannten Menschenrechten der 3. Generation in Völkerrechtsvereinbarungen ausgehandelt werden, sind seiner Meinung nach als Ergebnis kultureller Differenz zu werten. Zugleich sind die Menschenrechte aus ihrem Entstehungskontext heraus kulturrelativ zu deuten. Wie ist also zu begründen, dass sie in ihrer Geltung nicht auf westlichen Kulturkreis zu beschränken sind? In der damit einhergehenden Gleichwertigkeit kollektiver und individueller Menschenrechte sieht er die Gefahr, dass eine Kollektivmoral egalitär nicht mehr zu bestimmen ist.
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