Tamara Gasviani, Universität Hamburg
Bei meinem Promotionsvorhaben handelt sich um internationale Schieds-und Schiedsverfahrensvereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Schiedsvereinbarung ist die Grundlage jenes Schiedsverfahrens. Deren richtige inhaltliche und formelle Ausgestaltung ist entscheidend für die Durchführung des Schiedsverfahrens und den Erlass des Schiedsspruchs. Schiedsvereinbarung kann in Form einer individuellen Vereinbarung oder durch die Bezugnahme auf eine in den AGB enthaltene Schiedsklausel geschlossen werden.
Das reformierte deutsche Schiedsverfahrensrecht setzt die schriftliche Form der Schiedsvereinbarungen im § 1031 ZPO voraus und legt dadurch den Wirksamkeitsrahmen der Individuellen Schiedsvereinbarungen fest. Die Inhaltskontrolle der Schiedsvereinbarungen, die auf der Grundlage des § 1025 ZPO entwickelt wurde, gilt für die nationale, individuelle Schiedsvereinbarungen. Für die Wirksamkeit der internationalen AGB-Schiedsklauseln fehlt hingegen der einheitliche Prüfungsmaßstab. Die Rechsprechung verweigert manchen Schiedsklauseln die Anerkennung mit der Begründung, dass das Schiedsgericht, weil ihm keine Juristen angehören, die fraglichen AGB ohne Prüfung am Maßstab der AGB-Vorschriften als verbindlich betrachten. Die Forschung bezweckt durch die Untersuchung der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht die Maßstäbe für internationale AGB-Schiedsklauseln festzulegen.
Die Wirksamkeit der AGB-Schiedsklauseln ist über das bei individuellvertraglichen Schiedsvereinbarungen gewohnten Maß sorgfältig zu prüfen. Sie ist stufenweise durchzuführen. Zunächst wird die formelle Inhaltskontrolle: Die wirksame Einbeziehung der AGB-Schiedsklauseln in den Vertrag geprüft. Danach folgt die materielle Kontrolle, bei der die inhaltliche Angemessenheit der Klauseln zu dem auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren Recht geprüft wird. Sie ist von der Frage der Formgültigkeit im Sinne des Art. II des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländische Schiedssprüche und des § 1031 Abs. 1-2 ZPO zu trennen. Die materielle Kontrolle der AGB-Schiedsklauseln ist nach dem UNÜ nur sehr eingeschränkt möglich, wenn die Parteien die Schiedsvereinbarung dem deutschen Recht unterstellt haben, oder falls sie darüber nichts bestimmt haben, oder wenn der Schiedsspruch in Deutschland ergangen ist.
Daher ist das Forschungsvorhaben durch breiten, internationalen Anwendungsspektrum der AGB-Schiedsklauseln geprägt, denn die Wirksamkeit der AGB-Schiedsklauseln beurteilt sich in allen Verfahrensstadien nach dem Statut der Schiedsvereinbarung, das internationalprivatrechtlich eigenständig angeknüpft wird. Es ist vom Staat zu Staat unterschiedlich. Zum Beispiel, ist gem. Art. II UNÜ die doppelte Schriftform der Schiedsvereinbarungen erforderlich. Hingegen lässt das deutsche Schiedsvefahrensrecht nach § 1031 Abs. 2 ZPO die halbe Schriftform: Schweigen auf ein Kaufmännisches Bestätigungsschreiben im unternehmerischen Verkehr ausreichen. Darüber hinaus besteht nach wie vor Zweifel daran, ob die bloße Bezugnahme auf die AGB-Schiedsklausel den Formerfordernissen des Art. II UNÜ entspricht.
Dieser Unterschied zwischen dem internationalen und nationalen Schiedsverfahrensrechten führt im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren am häufigsten dazu, dass ausländische Schiedssprüche nicht anerkannt werden. Die Unwirksamkeit einer schriftlichen Schiedsvereinbarung ist wohl der häufigste Grund der Versagung der Anerkennung ausländischer Schiedssprüche. Als Beispiele dafür dienen zahlreiche entgegenstehende Entscheidungen der Rechtsprechung.
Die Ablehnung der Anerkennung ausländischer Schiedssprüche erschwert den effektiven Rechtschutz der Parteien. Dies sollte durch die Festlegung eines einheitlichen Prüfungsmaßstabs für die Wirksamkeit der internationalen AGB-Schiedsklauseln erleichtert werden.