Haftung der Gewerkschaften für rechtswidrige Arbeitskämpfe
In meiner Arbeit beschäftige ich mich mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Gewerkschaften für die durch Arbeitskämpfe verursachten Schäden Schadensersatz leisten müssen. Können Unternehmen die Produktionsausfälle geltend machen? Wie ist es, wenn nur der Zulieferbetrieb vom Arbeitskampf betroffen ist und dennoch im Hauptwerk alle Räder stillstehen? Können Bahnfahrer*innen und Flugreisende Ersatz für ihre Verspätungsschäden verlangen?
Ungeklärt ist hier vor allem die Frage nach der Rechtsposition des Arbeitgebers oder der Dritten, die durch das bloße Nicht-Arbeiten verletzt sein soll. Die Rechtsprechung löst das Problem – unter anderem in drei aufsehenerregenden Entscheidungen aus 2015/16 – über das sogenannte Recht am Gewerbebetrieb. Dieses Recht ist dem Wortlaut des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zu entnehmen, weist erhebliche systematische Brüche auf und eine präzise Konkretisierung ist bis heute nicht gelungen. Nicht zuletzt führt es aber auch zu einer nicht begründbaren Ungleichbehandlung von Unternehmern und Privaten, denen gleichermaßen Schäden entstehen können.
Ich setze in meiner Arbeit an dem Begriff des subjektiven Rechts und der Systematik des Deliktsrechts einerseits und den Prinzipien der vorvertraglichen Haftung andererseits an. Momentan gehe ich davon aus, dass sich eine Haftung aus den gegen jedermann wirkenden Regeln des Deliktsrechts nur in Ausnahmefällen ergibt. Vielversprechend erscheint stattdessen die besondere Verbindung, die durch die Tarifverhandlungen, den Arbeitskampf und den geplanten Tarifabschluss, zwischen den Gewerkschaften und der Arbeitgeberseite besteht. Im Rahmen dieser Verbindung könnten besondere Regeln bei einer gegenseitigen Schadenszufügung gelten, die ich genauer analysieren und auf Arbeitskämpfe anwenden werde.