Luca Silvani, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau

Die Richtervorlage im deutschen und italienischen Recht

Lesedauer: 2 Minuten

Annullieren Verfassungsgerichte Gesetze, beschneiden sie die Kernkompetenz des demokratisch unmittelbar legitimierten Gesetzgebers. Diese Art der Kontrolle des Gesetzgebers ist eine zentrale Errungenschaft des modernen Rechtsstaats. Sowohl in Deutschland als auch in Italien wurde mit der Richtervorlage ein Verfahren geschaffen, das die Fachgerichte in die Lage versetzt, sich mit der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes an das Verfassungsgericht zu wenden. Die Richtervorlage ermöglicht damit die Überprüfung von Gesetzen am Maßstab der Verfassung.

Das Promotionsvorhaben beschäftigt sich mit der vergleichenden Analyse des Verfahrens der Richtervorlage im deutschen sowie im italienischen Recht. Die Untersuchung soll dabei zum einen dazu dienen, durch das Instrument der funktionalen Rechtsvergleichung die eigene und die fremde Rechtsordnung im Allgemeinen und die unterschiedliche Ausgestaltung der Richtervorlage im Besonderen besser zu durchdringen. So sollen die Gemeinsamkeiten und nationalen Unterschiede erkennbar und Ursachen hierfür gefunden werden. Zum anderen soll das Verhältnis der beiden Verfassungsgerichte zu den europäischen Grundrechtsgerichten – dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) – anhand des konkreten Verfahrens der Richtervorlage untersucht werden. Gerade die italienische Rechtsordnung bzw. die italienische Corte costituzionale bietet sich dabei als Vergleichsobjekt gut an. Einerseits verbinden das Bundesverfassungsgericht und die Corte allerlei historische, institutionelle und strukturelle Gemeinsamkeiten. Andererseits unterscheiden sie sich durch die Urteilsverfassungsbeschwerde in entscheidender Hinsicht. Speziell anhand der Richtervorlage lassen sich mithin Themenkreise wie die Konstitutionalisierung der Rechtsordnung, der Individualrechtsschutz durch die Verfassungsgerichte und die Stellung der Verfassungsgerichte im Hinblick auf EuGH und EGMR besonders gut beleuchten.

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