Vielfalt der Sorge- und Solidarbeziehungen anerkennen und unterstützen

Die heutige Vielfalt der Lebensformen steht einem relativ engen Recht gegenüber. Die Familienpolitischen Komission schlägt deswegen vor: Ehe für alle, ein Pakt fürs Zusammenleben und die Ausweitung des kleinen Sorgerechts.

Familie ist bunt; sie reicht heute von der klassischen Ehe über nichteheliche Lebensgemeinschaften mit und ohne Kinder, Ein-Eltern- oder Patchwork-Familien, gleichgeschlechtlichen Partnerschaften bis hin zu familiären Netzwerken, die über Generationengrenzen hinweg gelten und auch Menschen ohne verwandtschaftliche Bindung einschließen.

Verantwortung wird nicht ausschließlich innerhalb der Ehe gelebt oder in einer Liebesbeziehung übernommen: Freundinnen und Freunde etwa, oder Nachbarn und Nachbarinnen helfen sich gegenseitig und stehen füreinander ein. Auch Alten-WGs, die sich stetig entwickelnden neuen Lebens- und Wohnformen, z.B. in Genossenschaften oder Mehrgenerationenhäusern, beruhen oft auf sozialen, nicht auf verwandtschaftlichen Beziehungen der Bewohner/innen.

Der Pakt für das Zusammenleben - Heinrich-Böll-Stiftung

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Diese Vielfalt der Lebensformen steht einem relativ engen Recht gegenüber, das bei weitem nicht auf alle Gemeinschaften anwendbar ist. Nichteheliche Lebensgemeinschaften werden von der Rechtsordnung fast durchgehend als Beziehungen zwischen Fremden behandelt, gleichgültig, wie lange sie bestehen.

Obwohl auch in den neuen Verantwortungsgemeinschaften ein Teil der Betreuungs-, Sorge- und Pflegearbeit für Kinder, kranke oder alte Menschen übernommen wird, werden diese vom Staat sozialrechtlich nur dann zur Kenntnis genommen, wenn es seinen fiskalischen Interessen dient, wie z. B. bei der Anrechnung des Einkommens in einer Bedarfsgemeinschaft. Wer aber Pflichten hat, sollte auch garantierte Rechte haben.

Derzeit ist die Rechtslage für diejenigen, die weder Ehe noch Lebenspartnerschaft eingehen wollen, sehr unübersichtlich und inkonsistent. Ein vereinfachtes Rechtsinstitut soll hier Abhilfe schaffen, die Freiheit der Lebensentwürfe und der Verantwortungsübernahme zu ermöglichen, und zwar in allen sozialen Lagen. Diese vielfältigen Sorge- und Solidarbeziehungen müssen im Alltag unterstützt, rechtlich abgesichert und soziale Schieflagen vermieden werden.

Vorschlag Nr. 1

Ehe für alle - um gleicher Liebe gleiche Rechte zu verleihen

Gleichgeschlechtliche Paare werden durch das Eheverbot aufgrund ihrer Sexualität konkret und symbolisch diskriminiert; in einer Reihe von Rechtsbereichen sind sie trotz der Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, noch immer benachteiligt. Die Ehe muss endlich für alle geöffnet werden. Durch die „Ehe für alle“ wird die Eingetragene Lebenspartnerschaft als Rechtsinstitut ersetzt. Damit wird klargestellt, dass zwei Menschen, unabhängig von ihren Geschlechtern, den Schutz des Grundgesetzartikels 6 Absatz 1 genießen. Hierfür müssen sich alle Paare wie bisher im Standesamt registrieren lassen. Die gesetzlichen Rechtsfolgen nach der Trennung umfassen – wie bisher – den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich und die (begrenzten) Unterhaltspflichten.

Vorschlag Nr. 2

Pakt fürs Zusammenleben – um gelebtes Miteinander rechtlich besser abzusichern

Darüber hinaus gilt es, die Übernahme von Verantwortung in Partnerschaften mit oder ohne Kindern unabhängig von der Ehe rechtlich zu ermöglichen und abzusichern. Mit dem „Pakt für das Zusammenleben“ (PaZ) soll auf Vorschlag der Kommission ein neues Rechtsinstitut geschaffen werden, mit dessen Hilfe zwei Menschen ihr Zusammenleben rechtlich absichern können, und zwar so, dass es in ihren Alltag passt. Der PaZ soll für Zweiergemeinschaften gelten, in denen die Partner/innen gegenseitig die Verantwortung füreinander übernehmen wollen. Diese können, müssen aber nicht, auf einer Liebesbeziehung fußen.

Wer sich dafür entscheidet, muss sich formlos registrieren lassen. So lange der PaZ besteht, haben die Partner/innen ein gegenseitiges Auskunfts-, Informations- und Vertretungsrecht. Schon jetzt gibt es die Möglichkeit, dies in individuellen Verträgen und Vollmachten zu klären; genau das soll aber nach Vorstellung der Kommission rechtlich noch leichter gemacht werden.

Den sozialrechtlich schon definierten Beistandspflichten sollen zusätzlich Unterhaltspflichten an die Seite gestellt werden, die den schwächeren Teil der Zweiergemeinschaft sozial stärker absichern. Außerdem sollen Leistungen, die den Partner oder die Partnerin unterstützen, steuerrechtlich absetzbar sein. Ansprüche auf Elterngeld bestehen wie bei der Ehe; ebenso können, wie dort auch, Betreuungskosten abgesetzt werden. Möglich ist, ein freiwilliges Splitting der Rentenbeiträge zu vereinbaren.

Wer heute Sorgetätigkeiten übernimmt, tut dies meistens unentgeltlich und nimmt zudem, vor allem durch den Verzicht auf (Vollzeit-) Erwerbstätigkeit, eine Reihe von Nachteilen in Kauf. Da nach wie vor Frauen einen Großteil dieser Arbeit leisten, sind sie es, die am häufigsten mit den nachteiligen Konsequenzen konfrontiert werden; im Laufe ihres Lebens kommen immer mehr zusammen und verstärken sich gegenseitig. Dies gilt insbesondere, wenn die Beziehung auseinandergeht. Hier plädieren wir für Rechtssicherheit und eine güterrechtliche Trennung bei Auflösung des Pakts. Der Pakt soll sowohl einfach registriert als auch ebenso einfach aufgelöst werden können.

Auch nicht-formalisierte Paarbeziehungen absichern

Auch in Paarbeziehungen, in denen beide Teile keine formalisierte Partnerschaft eingehen möchten, wird oft gemeinsam gewirtschaftet; auch dort werden unter Umständen Kinder gemeinsam betreut und Angehörige gepflegt, auch dort verzichten Partner/innen aufgrund von Sorgetätigkeiten zugunsten des oder der Anderen auf Erwerbstätigkeit und darauf, sich beruflich weiterzuentwickeln.

Deswegen möchte die Kommission, dass auch in diesen Paarbeziehungen die Rentenbeiträge freiwillig gesplittet werden können. Zudem sollte, falls die Beziehung getrennt wird, insbesondere der oder die wirtschaftlich schlechter gestellte Partner/in rechtlich besser abgesichert werden. Ein klarer Startpunkt für den Vermögensausgleich ist in der Regel kaum zu ermitteln, da sich Lebensgemeinschaften zumeist schrittweise hin zu einer immer engeren Verbindung entwickeln. Bisher ist die Rechtsprechung zu der güterrechtlichen Trennung nach einer langjährig gelebten Beziehung sehr unterschiedlich. Für bestimmte Arten von Zuwendungen, die während der Partnerschaft geleistet wurden, gewährt sie mittlerweile einen finanziellen Ausgleich. Über die mögliche Rechtsgrundlage herrscht allerdings Uneinigkeit. Sie ist unübersichtlich, wenig vorhersehbar und den tatsächlichen Lebensverhältnissen der Paare nur zum Teil angepasst.

Sinnvoller scheint es der Kommission deswegen, an die bisherige Rechtsprechung zu den nachpartnerschaftlichen Ausgleichsansprüchen anzuknüpfen und diese gesetzlich klar zu regeln. Solche Ansprüche müssten für unbezahlte betriebliche Mitarbeit und andere materielle Leistungen gelten und sollten einmalig ausgeglichen werden.

Vorschlag Nr. 3

Ausweitung des Kleinen Sorgerechts – um den Alltag von Patchworkfamilien zu vereinfachen

Wir wollen auch Patchworkfamilien das alltägliche Leben erleichtern. Rechtliche Benachteiligungen wie zum Beispiel beim Elterngeld sollten beseitigt werden. Zudem empfiehlt die Kommission ein „kleines Sorgerecht“ auch dann zu ermöglichen, wenn beide rechtliche Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben. Dieses Recht umfasst Angelegenheiten des alltäglichen Lebens wie Fragen des Schulalltags, medizinische Versorgung oder Taschengeld. Ermöglicht werden sollte ein größerer Spielraum für einvernehmliche Absprachen aller Beteiligten.