Die „Öffentlich-Rechtlichen“ und das Internet

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Inzwischen sind die Angebote der öffentlich-rechtichen Sender auch online abrufbar - doch die Regelungen sind unübersichtlich und veraltet

Die Frage „Was dürfen ARD und ZDF eigentlich im Netz?“ lässt sich gar nicht so schnell beantworten. Dabei könnte doch alles so einfach sein.

Ein Beitrag läuft im linearen Fernsehprogramm, landet danach direkt in der Online-Mediathek und kann jederzeit gestreamt werden. Doch die Regeln sind kompliziert und gehen weit über die verbreitete „7-Tage-Regelung“ hinaus.

Vieles ist doppelt und dreifach geregelt: Es gibt die Vorgaben im Rundfunkstaatsvertrag, die Telemedienkonzepte der Sender, den Beihilfekompromiss mit Brüssel und komplexe Lizenzrechte. Manchmal kommt es vor, dass Abrufrechte für genutztes Archivmaterial oder für die Hintergrundmusik fehlen – oder den Sender zu teuer erscheinen. Dinge, um die sich aus dem Ausland stammende Social Video-Angebote wie You Tube oftmals nicht kümmern.

Umstrittene Rechtslage: der Telemedienauftrag der Öffentlich-Rechtlichen Sender

Grundsätzlich ist es so, dass ARD und ZDF durch den Rundfunkstaatsvertrag verpflichtet sind, für ihre Telemedien angebotsbezogene Angaben zur Verweildauer vorzulegen. Die Zeiträume der angebotenen Formate erstrecken sich dabei von weniger als einer Stunde bis zu unbefristeter Verweildauer - dazwischen gibt es zahlreiche Kategorien. Diese Regeln durchschauen nur Expertinnen und Experten. Und das sorgt für Unverständnis bei Zuschauerinnen und Zuschauern.

Besonders positiv ist die Lage bei eigenproduzierten Nachrichten und Bildungsangeboten sowie zeitgeschichtlichen Formaten. Nicht allzu schlecht sieht es bei eigenproduzierten seriellen Angeboten und Mehrteilern aus – im Falle des ZDF verbleiben diese bis zu sechs Monaten nach Ausstrahlung der letzten Folge, wenn es ein feststehendes Ende gibt.

Reihen und Serien ohne festen Abschluss verbleiben für maximal drei Monate in der Mediathek. Düster ist die Lage dagegen bei großen Sportereignissen (in der Regel nur 24 Stunden) und manchmal fehlen die Online-Rechte auch ganz wie etwa bei den Fußballberichten im Aktuellen Sportstudio.

Verständlich erscheint noch, dass aufgrund von Verwertungsinteressen Dritter häufig keine Auftragsproduktionen angeboten werden dürfen wie beispielsweise Hollywood-Filme.

Auch kooperieren die Öffentlich-Rechtlichen im Falle des Onlinevertriebs immer häufiger mit großen Streaminganbietern wie Netflix oder haben die Verwertungsinteressen ihrer kommerziellen Töchter wie die von ZDF-Enterprise im Sinn – auch dies kann das Onlineangebot beeinflussen.

Hinzu kommt das Vergütungsproblem: Für die kostenlosen Mediatheken erhalten die Produzenten und Urheber meist nur eine kleine Spezialvergütung - diese liegt etwa bei vier Prozent der Produktionskosten.

Ein neuer Telemedienauftrag

All diese Regelungen kratzen am Image der Öffentlich-Rechtlichen und stehen einer für die Zukunft des Systems unverzichtbaren Weiterentwicklung im Wege. Deshalb brauchen wir einheitliche Online-Regelungen bei ARD und ZDF für alle gängigen Formate. Abweichungen sollten in der Mediathek per Klick kurz erklärt werden.

Auf die Dauer müssen ARD und ZDF den Weg der individuell gesteuerten Fernsehnutzung voll mitgehen dürfen - das bedeutet auch die Beauftragung unabhängiger Telemedienangebote wie etwa beim Jugendangebot „Funk“, das ausschließlich über das Netz und neben eigener App und einer „Landing Page“ auch über Drittangebote wie You Tube oder Snapchat „erreichbar“ ist. Die öffentlich-rechtlichen Sender sollten ihre Mediatheken zu echten Online-Plattformen ausbauen dürfen.

Doch selbst für FUNK gibt es eine Verbotsliste, die sogenannte „Negativliste“ des Rundfunkstaatsvertrages, welche für die anderen öffentlich-rechtlichen Programme noch weit umfangreicher ist.

So mussten deshalb in der Vergangenheit Angebote wie der „1LIVE Liebesalarm“, die Urteilsdatenbank des Ratgebers Recht oder das virtuelle Tierheim des WDR aus dem Netz entfernt werden. Auch für das Jugendangebot gelten weiterhin Verbote, die trotz der Befürchtung von Wettbewerbseinschränkungen privater Medien zumindest hinterfragt werden dürfen.

Nutzungen wie ein Fotodownload ohne direkten journalistischen Bezug, was heutzutage bei jungen Menschen gängig ist, oder ein Veranstaltungskalender, der kommerzielle Verweise enthält, zählen ganz sicher nicht dazu.

Dieser Beitrag ist Teil unseres Dossiers Öffentlich-rechtliche Medien im Wandel.