Woher bekommen die Öffentlich-Rechtlichen Medien ihren Arbeitsauftrag? Und warum sind die Öffentlich-Rechtlichen Medien kein „Staatsfunk“?

Hintergrund

Staatsfunk oder staatsfern? Die Politik bestimmt zwar die Rahmenbedingungen für die Öffentlich-Rechtlichen Medien, hält sich dann aber weitestgehend raus.

Illustration der Sender der Öffentliche-Rechtlichen Medien
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Wie die Öffentlich-Rechtlichen zu einer demokratischen Willensbildung beitragen.

Der Kernauftrag der Öffentlich-Rechtlichen Medien ist Information und demokratische Willensbildung. Dieser Auftrag ist politisch festgelegt.

Die Öffentlich-Rechtlichen Medien sollen an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft erfüllen. Schwerpunkt sind dabei Informationen, Bildung und Kultur. Es gelten die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, zudem müssen die Ausgewogenheit der Angebote sowie die Meinungsvielfalt sichergestellt sein.

Festgeschrieben wird dieser Auftrag von der Medienpolitik, die im Rahmen der Kulturhoheit von den 16 Bundesländern definiert wird. Geregelt wird er in Medienstaatsverträgen früher: Rundfunkstaatsverträgen), die von der Rundfunkkommission der Länder (Vorsitz: Rheinland-Pfalz) entwickelt und von allen 16 Bundesländern gemeinsam beschlossen werden müssen. Sie werden regelmäßig angepasst; der 3. Medienänderungsstaatsvertrag soll diesen Sommer in Kraft treten.

Trotz dieser „Beauftragung“ haben Staat und Politik aber keinen direkten Einfluss auf die Inhalte der Öffentlich-Rechtlichen Medien, auch nicht über ihre Finanzierung. Wie ihr Programm aussieht, legen die öffentlich-rechtlichen Redaktionen eigenverantwortlich nach programmlichen und journalistischen Kriterien fest. Es gilt ausdrücklich das Prinzip der „Staatsferne“, d.h. alle konkreten Entscheidungen wie z.B. über Personal und Inhalte dürfen ausdrücklich nicht vom Staat getroffen werden.

Anders als in anderen Ländern, in denen öffentliche Medienangebote aus Steuermitteln finanziert werden, gibt es in Deutschland den Rundfunkbeitrag zur Finanzierung der Öffentlich-Rechtlichen Medien. Über die Höhe dieses Beitrags entscheidet nicht der Staat, sondern die unabhängige, staatsferne Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (KEF). Der Beitragseinzug läuft auch nicht über das Finanzamt oder andere Behörden, sondern über den gemeinsamen Beitragsservice, der den Öffentlich-Rechtlichen Medien selbst gehört und von ihnen kontrolliert wird.

Allerdings ist bei der Staatsferne noch Luft nach oben. So dürfen in den Aufsichtsgremien der Öffentlich-Rechtlichen Medien weiterhin bis zu einem Drittel Vertreterinnen und Vertreter aus staatlichen Institutionen beziehungsweise der Politik stammen. Auch die Mitglieder der KEF werden von den Bundesländern – also der Politik benannt.

In der Reformdebatte geht es aktuell um größere Befugnisse für die Aufsichtsgremien auch in programmsicher und inhaltlicher Hinsicht. Der 3. Medienänderungsstaatsvertrag erweitert die Kompetenzen der Aufsichtsgremien deutlich. Unklar ist aber, wie die ehrenamtlichen Gremien diese zusätzlichen Aufgaben schaffen sollen und welche Unterstützung sie dabei brauchen.

 


Von Steffen Grimberg

Cover Öffentlich-Rechtliche Medien

Volker Grassmuck, sehr guter Kenner von Medienlandschaft und -politik, gibt per Frage & Antwort eine Übersicht über Aufgaben und Funktionsweise der Öffentlich-Rechtlichen Medien. Neben den guten Gründen für deren Fortbestand erläutert er auch den Reformbedarf.

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