Ukraine: Frieden braucht Verantwortlichkeit!

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Analyse

Wie kann der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine enden, ohne Gerechtigkeit und Völkerrecht preiszugeben? Der Weg zu diplomatischen Verhandlungen aus völkerrechtlicher Perspektive.

Ein schwer beschädigtes Gebäude mit eingestürzten Wänden. Davor stehen ein ausgebranntes Auto und Einsatzkräfte zwischen Trümmern.
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Die Stimmen der Opfer und das Gebot der Verantwortlichkeit müssen das Fundament einer künftigen europäischen Friedensordnung bilden. Im Bild: Die Folgen eines russischen Drohnenangriffs auf Odesa im März 2026.

Mehr als vier Jahre nach dem Beginn der russischen Aggression gegen die Ukraine am 24. Februar 2022 – und über ein Jahrzehnt nach dem Beginn der Aggression im Jahr 2014 – steht die internationale Gemeinschaft vor einer der komplexesten völkerrechtlichen und diplomatischen Herausforderungen unserer Zeit. Die zentrale Frage lautet längst nicht mehr nur, wie die Kampfhandlungen beendet werden können, sondern welche Art von Frieden geschaffen werden kann, ohne die Grundpfeiler von Gerechtigkeit, Menschenrechten und völkerrechtlicher Verantwortlichkeit (Accountability) preiszugeben. Eine ausbleibende Ahndung von Kriegsverbrechen fördert eine Kultur der Straflosigkeit, die militärische Aggression als Mittel der Politik normalisiert, die globale Sicherheitsarchitektur untergräbt und das Risiko erneuter Angriffskriege drastisch erhöht.

Das Dilemma: Kurzfristiges Schweigen der Waffen vs. langfristige Integrität des Völkerrechts

Jeder Versuch, den russischen Angriffskrieg auf dem Verhandlungsweg zu beenden, sieht sich mit einem fundamentalen Spannungsverhältnis konfrontiert. Auf der einen Seite steht das dringende humanitäre Gebot, das tägliche Sterben an den Fronten, die anhaltenden russischen Luftangriffe auf die Zivilbevölkerung und die Zerstörung kritischer Infrastruktur (die insbesondere vor den Wintermonaten regelmäßig zu humanitären Krisen führt) schnellstmöglich zu beenden. Auch die Charta der Vereinten Nationen (VN-Charta) verpflichtet Staaten im Grundsatz auf die Wahrung des Weltfriedens und die friedliche Beilegung von Streitigkeiten.

Auf der anderen Seite steht die sogenannte „völkerrechtliche Lösung“: Aus dem Recht der Staatenverantwortlichkeit folgt unmittelbar, dass Russland seine rechtswidrigen Handlungen sofort beenden muss. Dies verlangt einen vollständigen Truppenrückzug vom gesamten ukrainischen Staatsgebiet (einschließlich der Krim), Garantien der Nichtwiederholung, umfassende Reparationsleistungen für die entstandenen Schäden sowie die strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen für das Verbrechen der Aggression, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

In der politischen Realität klaffen diese völkerrechtlichen Vorgaben und die militärisch-diplomatische Lage jedoch auseinander. Russland hält an seinen Maximalzielen – der Zerstörung der Ukraine als unabhängigem, souveränem Staat bzw. der völkerrechtlichen Anerkennung seiner territorialen Eroberungen sowie umfassender Straffreiheit für seine Führung und Streitkräfte – fest. Ein Friedensschluss scheint derzeit nur unter erheblichen Abstrichen an der „völkerrechtlichen Idealvorstellung“ denkbar.

Ein „fauler Frieden“ auf Kosten der Gerechtigkeit befriedet den Aggressor nicht.

Hier liegt das Kernproblem: Jedes Abrücken von völkerrechtlichen Grundprinzipien beeinträchtigt nicht nur die souveränen Rechte der Ukraine, sondern bedroht die gesamte nach 1945 geschaffene Völkerrechtsordnung. Wenn es einem Aggressor gelingt, sich durch einen völkerrechtlichen Vertrag die Früchte seines illegalen Angriffskrieges dauerhaft zu sichern, wandelt sich das Völkerrecht von einem Schutzschild der souveränen Gleichheit aller Staaten zu einem Instrument hegemonialer Machtpolitik. Die Erfahrungen mit den Minsker Abkommen von 2014/2015, die weitreichende Amnestien vorsahen und Fragen der Verantwortlichkeit ausklammerten, haben der ukrainischen Gesellschaft schmerzhaft vor Augen geführt, dass ein „fauler Frieden“ auf Kosten der Gerechtigkeit den Aggressor nicht befriedet, sondern lediglich zu einer Vorbereitung auf die nächste Eskalationsstufe einlädt.

Politische und praktische Hindernisse für Frieden und Verantwortlichkeit

Neben diesem strukturellen Dilemma wird die Durchsetzung von Frieden und Verantwortlichkeit durch eine Reihe akuter politischer und praktischer Faktoren erschwert.

Das Problem der „Papier-Gerechtigkeit“ 

Die Ukraine und die internationale Gemeinschaft haben seit 2022 eine beispiellose Architektur zur Strafverfolgung und Schadensregulierung aufgebaut. Dazu zählen über 253.900 offene nationale Ermittlungsverfahren in der Ukraine, die Haftbefehle des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), die Initiative zur Einrichtung eines Sondertribunals für das Verbrechen der Aggression sowie das Schadensregister und die unter dem Dach des Europarats geschaffene International Claims Commission. 

All diese Mechanismen stehen jedoch vor einem massiven Durchsetzungsdefizit: Die überwältigende Mehrheit der Tatverdächtigen befindet sich außerhalb des Zugriffs der ukrainischen Justiz auf russischem Staatsgebiet und die Russische Föderation verweigert jegliche Kooperation. Ohne innovative transnationale Durchsetzungsstrategien drohen hunderttausende Ermittlungen und in-absentia-Verfahren zu einer rein symbolischen „Gerechtigkeit auf dem Papier“ zu verkommen. Genau deshalb wird die Frage der Verantwortlichkeit unweigerlich zu einem zentralen Gegenstand künftiger Friedensverhandlungen werden müssen.

Geopolitische Verwerfungen und diplomatischer Druck

Die diplomatischen Rahmenbedingungen für einen menschenrechtsbasierten Frieden stehen unter erheblichem Druck. In den USA zeigt sich – insbesondere mit Blick auf die US-Zwischenwahlen (Midterms) und politische Vorstöße für schnelle, transaktionale Deals – die Gefahr, dass kurzfristige Vereinbarungen auf Kosten der Ukraine forciert werden. Exemplarisch hierfür stand bereits im November 2025 ein US-amerikanischer Vorstoß (entworfen u. a. von Steve Witkoff und Jared Kushner), der weitreichende Amnestien und einen Verzicht auf Reparationsforderungen vorsah und damit in scharfem Kontrast zu europäischen und ukrainischen Gegenentwürfen stand. Hinzu kommt eine US-Diplomatie, die internationale Strafverfolgungsmechanismen wie den IStGH teilweise aktiv behindert oder mit Sanktionen bedroht.

Auch innerhalb Europas und Deutschlands wächst der Gegenwind: In der Europäischen Union stellt eine wachsende Zahl von Regierungen die langfristige Unterstützung der Ukraine infrage. Im deutschen Diskurs besetzen Parteien wie die AfD und das BSW ein populistisches „Friedens“-Narrativ, das im Kern auf eine Unterwerfung der Ukraine unter russische Diktate hinausläuft. Für demokratische Akteure – wie auch für die deutschen Grünen – ergibt sich daraus die dringende Notwendigkeit, konstruktive und zugleich völkerrechtskonforme Friedensvorschläge zu unterbreiten.

Völkerrechtliche Grenzen und rote Linien in Friedensverhandlungen

Zwar gilt im Völkerrecht grundsätzlich die Vertragsfreiheit souveräner Staaten, doch ist diese im Kontext eines laufenden Angriffskrieges entscheidend begrenzt.

Russland strebt einen rechtlich bindenden Vertrag an, um territoriale Eroberungen dauerhaft zu legalisieren, Sanktionen aufzuheben und seine Führung vor Strafverfolgung zu schützen. Gemäß Artikel 52 der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) ist ein Vertrag jedoch nichtig, wenn sein Abschluss durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt unter Verletzung der VN-Charta herbeigeführt wurde. Wer „unter vorgehaltener Pistole“ unterschreibt, äußert keinen freien Willen.

Wer „unter vorgehaltener Pistole“ unterschreibt, äußert keinen freien Willen.

Ein Kausalzusammenhang zwischen rechtswidriger Gewalt und Vertragsabschluss besteht immer dann, wenn die Verhandlungssituation maßgeblich durch die anhaltende Aggression geprägt ist. Solange täglich ukrainische Soldaten an der Front sterben und Städte mit ballistischen Raketen angegriffen werden, verhandelt die Ukraine über Kernelemente ihrer Souveränität (wie Gebietsabtretungen, Obergrenzen für ihre Streitkräfte oder Bündnisverbote, wie sie etwa in einem 20-Punkte-Entwurf vom Dezember 2025 diskutiert wurden) nur deshalb, weil die Alternative – die Fortsetzung des täglichen Leids – unzumutbar ist. Ein unter diesen Bedingungen geschlossener, umfassender Friedensvertrag wäre nach Art. 52 WVK von Anfang an nichtig (void ab initio).

Auch der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-SR) kann dieses Problem nicht einfach durch eine bindende Resolution nach Kapitel VII „heilen“. Zwar kann der VN-SR zur Friedenssicherung tiefgreifende Maßnahmen beschließen, er ist jedoch gemäß Art. 24 Abs. 2 VN-Charta an die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gebunden. Er darf die Souveränität eines Mitgliedstaates nicht dauerhaft und strukturell untergraben. Eine erzwungene territoriale Abtretung ohne freie Zustimmung der Ukraine oder eine vollständige Wehrlosmachung des Landes kann daher auch durch den Sicherheitsrat nicht rechtswirksam verordnet werden.

Verbot von Pauschal-Amnestien und vollständigem Reparationsverzicht 

Selbst wenn die Ukraine zu einem späteren Zeitpunkt in einer Position wäre, frei über einen Vertrag zu entscheiden, setzt das Völkerrecht inhaltliche (materielle) rote Linien bei der Frage der Verantwortlichkeit. Zwar fallen die Pflicht zur Strafverfolgung und die Pflicht zu Reparationen als Sekundärnormen nicht direkt unter das zwingende Völkerrecht (ius cogens nach Art. 53 WVK), dessen Verletzung einen Vertrag automatisch nichtig macht. Sie gehören jedoch zu einer dritten Kategorie an zwingenden Normen.

Hierbei handelt es sich um Rechte und Pflichten, über die Staaten nicht frei verfügen dürfen:

Nach den gemeinsamen Artikeln der vier Genfer Konventionen (Art. 51 GK I, Art. 52 GK II, Art. 131 GK III, Art. 148 GK IV) sowie Art. 91 des ersten Zusatzprotokolls ist es Vertragsparteien ausdrücklich untersagt, sich selbst oder eine andere Partei von der Verantwortlichkeit für schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts (grave breaches) zu befreien. Die Staatenpraxis seit 1945 zeigt zwar, dass Pauschalabkommen (lump-sum agreements) oder Entschädigungsfonds zulässig sind, auch wenn sie nicht den vollen Schaden abdecken. Ein vollständiger, kompensationsloser Verzicht auf Reparationen für schwerste Kriegsverbrechen ist jedoch völkerrechtlich unzulässig.

Amnestien für Kriegsverbrecher und die politische wie militärische Führung sind rechtlich ausgeschlossen.

Ähnliches gilt für Pauschal-Amnestien. Sowohl aus den Genfer Konventionen als auch aus der Völkermordkonvention, der Antifolterkonvention, dem Römischen Statut des IStGH und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ergibt sich eine zwingende Pflicht der Ukraine, schwerste internationale Verbrechen zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen. Während Amnestien für einfache Kombattanten (etwa für das bloße Überschreiten der Grenze) oder bedingte Strafmilderungen für niederrangige Täter im Rahmen von Wahrheits- und Versöhnungskommissionen möglich sind, sind pauschale Amnestien für Kriegsverbrecher und die politische wie militärische Führung rechtlich ausgeschlossen.

Fazit und Ausblick

Frieden und Gerechtigkeit sind keine unvereinbaren Gegensätze, sondern bedingen sich gegenseitig. Das Völkerrecht - insbesondere Artikel 52 WVK und die zwingenden materiellen Schranken - ist kein realitätsfernes Hindernis für Diplomatie, sondern ein unverzichtbares Schutzinstrument. Es verhindert einen überstürzten Diktatfrieden, der die Ukraine wehrlos zurücklassen und zukünftige Kriege provozieren würde. 

Für Deutschland und die europäischen Partner der Ukraine leitet sich daraus ein klarer Handlungsauftrag ab: Ein Friedensprozess endet nicht mit der Unterschrift unter ein erstes Waffenstillstandsdokument – er beginnt dort erst. Europäische Regierungen müssen der Versuchung widerstehen, die Ukraine zu schnellen, rechtlich nichtigen Zugeständnissen bei Territorium oder Kriegsverbrechen zu drängen. 

Stattdessen gilt es, die Pflicht zur Nichtanerkennung rechtswidriger Annexionen konsequent aufrechtzuerhalten, robuste Sicherheitsgarantien bereitzustellen und gemeinsam mit der ukrainischen Zivilgesellschaft sicherzustellen, dass die Stimmen der Opfer und das Gebot der Verantwortlichkeit das Fundament einer künftigen europäischen Friedensordnung bilden.

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